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Regelungsgegenstand

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1099/08 vom 10.12.2008

Rechtsgebiete:LVwVfG, BVFG
Schlagworte:Bestandskraft, Berufsrecht, Prüfungsumfang, Regelungsgegenstand, Sachliche Einlassung, Sachentscheidung, Sachprüfung, Wiederaufgreifen, Wiederholende Verfügung, Zweitbescheid
Stichwort:Regelungsgegenstand
Leitsatz:1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist allein verfahrensrechtlicher Natur und erschöpft sich in der Regelung, ob sich die Behörde auf die Bestandskraft beruft und es so bei der bereits getroffenen Entscheidung verbleibt (sog. "wiederholende Verfügung"), oder ob diese aufgehoben und anschließend eine neue Sachentscheidung getroffen wird (sog. "Zweitbescheid").

2. Sachliche Begründungserwägungen in einem Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wieder-aufgreifen des Verfahrens abgelehnt worden ist, müssen kein Indiz für das Vorliegen eines "Zweitbescheids" mit erneuter Sachbescheidung sein. Sie können vielmehr ebenso Erwägungen zur Begründung der verfahrensbezogenen Ermessensausübung darstellen. Dies gilt grundsätzlich sogar dann, wenn zur Begründung des abgelehnten Wiederaufgreifens auf Gesichtspunkte zurückgegriffen wird, die in der Begründung des ursprünglichen Bescheids nicht zur Sprache gekommen sind.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 1099/08



HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 TaBV 208/05 vom 31.01.2006

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG, ZPO
Schlagworte:Einigungsstelle, Bestellung, Regelungsgegenstand
Stichwort:Regelungsgegenstand
Leitsatz:In einem Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle muss hinreichend konkret angegeben werden, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll. Die Erfüllung dieser Zulässigkeitsverordnung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 TaBV 208/05

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 817/03 vom 26.09.2005

Rechtsgebiete:ThürKAG
Schlagworte:Grundgebühr, Abwasser, Maßstab, Nennweite, Staffelung, Anschlusskanal, Durchmesser, Durchflussmenge, Gewichtung, Gebühr, Fälligkeit, Altforderung, Information, Regelungsgegenstand, Änderung
Stichwort:Regelungsgegenstand
Leitsatz:1. Ein Grundgebührenmaßstab, der an die Nennweite des Anschlusskanals anknüpft, ist für die Bemessung von Abwassergrundgebühren kein offensichtlich ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

2. Die arbeitsleistungsbezogene Gewichtung bei der Staffelung der Grundgebührensätze knüpft bei der Verwendung eines auf die Nennweite des Anschlusskanals abstellenden Maßstabs nicht an den Innendurchmesser des Anschlusskanals an, sondern an die Durchflussmenge, die bei einem Anschlusskanal mit einer bestimmten Nennweite möglich ist.

3. Zum fehlenden Regelungsgehalt einer im Gebührenbescheid ausgewiesenen "offenen Forderung", die bereits zuvor festgesetzt, angefordert und fällig war, wenn keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Abänderung der Fälligkeit bestehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26.07.2005 - 4 EO 131/02).
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 817/03

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 131/02 vom 26.07.2005

Rechtsgebiete:BGB, VwGO, ThürKAG
Schlagworte:Gebühr, Festsetzung, Zahlungsaufforderung, Leistungsgebot, Zahlungsrückstand, Altforderung, Information, Regelungsgegenstand, Verwaltungsakt, Fälligkeit, Vollziehbarkeit
Stichwort:Regelungsgegenstand
Leitsatz:Zur Auslegung der Regelungsgegenstände eines Gebührenbescheides: Wird in einem Gebührenbescheid nicht nur die Gebühr für einen bestimmten Abrechnungszeitraum festgesetzt und zur Zahlung eines (ggfs. in Anrechnung zuvor bereits geleisteter Vorauszahlungen) bestimmten Betrages aufgefordert, sondern daneben auch noch ein Zahlungsrückstand aus früheren Gebührenfestsetzungen und fälligen Zahlungsaufforderungen ausgewiesen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Angabe rückständiger Zahlungen lediglich informatorisch erfolgt ist oder Regelungsinhalt des Bescheides in Form einer erstmaligen oder abgeänderten Festsetzung bzw. Zahlungsaufforderung sein soll.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 131/02


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