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JuraForum.deUrteileSchlagwörterRRegelungsanordnung 

Regelungsanordnung

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 B 1805/08 vom 17.11.2008

1. Zu dem das Außenverhältnis zwischen Bürger und Gemeinde betreffenden Verwaltungsrechtsstreit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die beteiligten Gemeindeorgane nicht beigeladen werden.

2. Eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung der Gemeindevertretung zu einer alsbaldigen Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gemäß § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO ist nicht geeignet, die Durchführung des beantragten Bürgerentscheids im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern.

BFH – Beschluss, VII B 121/06 vom 22.12.2006

1. Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind grundsätzlich --in angemessener und zumutbarer Häufigkeit-- zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 hinreichend veranlasst. Der mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am "Düsseldorfer Verfahren" teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht unvereinbar.

2. Der Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei den Mieterinnen selbst nicht als "Eingriffe und Beschränkungen" i.S. des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren sind.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 11220/03.OVG vom 04.11.2003

Ist der Europäische Gerichtshof im Hauptsacheverfahren um Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm mit Gemeinschaftsrecht ersucht worden, muss nicht allein deshalb vorläufiger Rechtsschutz gegen deren Vollzug gewährt werden. Es ist lediglich die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof die Unvereinbarkeit feststellt.

Ein Deponiezweckverband kann wegen der ihm obliegenden Wahrung des verfassungsrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots effektiven Rechtsschutz gegen den Vollzug potentiell nichtiger oder unanwendbarer Rechtsnormen verlangen, die Investitionserfordernisse auslösen.

Zur Vereinbarkeit der Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV - mit Gemeinschaftsrecht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 11965/02 vom 30.01.2003

Zusätzliche Studienplätze, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen wird, sind nur unter den Bewerbern zu verteilen, die gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben.

Übersteigt die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren "verschwiegenen" Studienplätze, ist die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge zu treffen, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Als gleichzeitig eingegangen werden diejenigen Anträge behandelt, die bis zum In-Kraft-Treten der maßgeblichen Zulassungszahl-Verordnung gestellt wurden. Anträge, mit denen nach diesem Zeitpunkt bei der Hochschule um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Quote nachgesucht wird, sind als zeitgleich zu betrachten, wenn sie am selben Tag eingegangen sind. Wenn mehr gleichzeitig gestellte Anträge als Studienplätze vorhanden sind, wird nach dem Qualifikationsrang differenziert. Dazu wird der Quotient gebildet aus dem persönlichen Rang des Bewerbers auf der Qualifikationsrangliste und dem Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers, wie sie sich aus dem ZVS-Ablehnungsbescheid ergeben.

Vergibt die Hochschule über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus einen Studienplatz an einen Bewerber, der keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte, so ist dies in der Regel nicht auf die im gerichtlichen Verfahren ermittelte Kapazität anzurechnen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 11940/02 vom 13.01.2003

Eine einstweilige Anordnung, mit der eine vorläufige Zulassung zum Studium begehrt wird, ist nicht dringlich i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn der Studienbewerber nicht das ihm Zumutbare getan hat, um mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters teilzunehmen.

Ein Studienbewerber, der erst mehr als drei Wochen nach Vorlesungsbeginn einen Zulassungsantrag stellt und um einstweiligen Rechtsschutz nachsucht, nimmt angesichts der gerichtlichen Verfahrensabläufe über zwei Instanzen in Kauf, dass eine "verschwiegene" Ausbildungsmöglichkeit (mindestens) zwei Monate lang nicht wahrgenommen wird und damit im Bewerbungssemester möglicherweise überhaupt nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 MC 311/07 vom 20.03.2008


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