Eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches abgeschlossene Betriebsvereinbarung (oder Regelungsabrede) ist grundsätzlich gem. § 77 Abs. 5 BetrVG (entspr.) kündbar.
1.) Tarifgebundenheit bleibt gem. § 3 Abs. 3 TVG trotz eines Verbandsaustritts bis zur Beendigung des Tarifvertrages bestehen (mit BAG vom 15.10.2003 - 4 AZR 573/02).
2.) Auch bei einem Verbandsaustritt schließt sich der Nachbindung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG die Nachwirkung des Tarifvertrages an (mit BAG vom 7.11.2001 - 4 AZR 703/00), bis die Tarifnormen durch eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG ersetzt werden.
3.) Soweit aus dem nach Verbandsaustritt beendeten Tarifvertrag bereits Rechte erwachsen sind, z.B. anteilige Ansprüche auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens, können sie nicht durch eine "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG vernichtet werden.
4.) Eine zwischen dem aus dem Verband ausgetretenen Arbeitgeber und dem Betriebsrat getroffene formlose Regelungsabrede stellt keine "andere Abmachung" iSd. § 4 Abs. 5 TVG dar, die die nachwirkenden Normen des Tarifvertrages gegen den Willen des Arbeitnehmers mit Wirkung für die Zukunft ablösen könnten.
1. Eine "betriebliche Übung" mit dem Inhalt, dass am Karnevalsdienstag - bei nur 50 %iger Nacharbeitspflicht - arbeitsfrei ist, kann trotz jahrzehntelanger entsprechender Handhabung nicht entstehen, wenn erkennbar davon auszugehen ist, dass die Handhabung jeweils auf Vereinbarungen mit dem Betriebsrat beruht. Dies gilt auch außerhalb des öffentlichen Dienstes.
2. Zur Frage, wann ein von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichneter Text als Regelungsabrede zu verstehen ist.
1. Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG hat der Kammervorsitzende allein und nicht die Kammer zu entscheiden. Diese Zuständigkeit besteht auch dann, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat darüber streiten, ob sie bereits eine sie bindende entsprechende Regelung vereinbart haben.
2. Die Einigung über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden kann auch durch eine sog. Regelungsabsprache bzw. Regelungsabrede erfolgen. Die Regelungsabsprache bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses.
3. Ist dem Hauptantrag des Antragstellers im Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht entsprochen worden, so war über seinen Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Auf die Beschwerde des Antragsgegners muss aber das Beschwerdegericht, das den Hauptantrag für unbegründet hält, gleichwohl über den Hilfsantrag entscheiden, ohne dass es eines besonderen Antrages oder gar des Ausschlussrechtsmittels des Antragstellers bedarf.
4. Streiten die Beteiligten über die Person des Vorsitzenden, indem sie jeweils eine andere Persönlichkeit vorschlagen, wird vom Arbeitsgericht regelmäßig ein Dritter zu bestellen sein, den kein Beteiligter benannt und gegen den kein Beteiligter berechtigte Einwendungen erhoben hat.