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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 17.97 vom 08.10.1998

Rechtsgebiete:EV, GG
Schlagworte:Nationale Volksarmee, Berufsförderungsverträge von Berufssoldaten der mit deren Dienststellen, Dienstgrade ehemaliger Soldaten der -, Regelungen des Einigungsvertrages über das Ruhen und die Beendigung der Dienstverhältnisse von Soldaten der -, Berufsförderungsvertrag zwischen Soldaten der NVA und deren Dienststellen, Einigungsvertrag, Regelungen des - über das Ruhen und die Beendigung der Dienstverhältnisse von Soldaten der NVA, Berufsförderung nicht weiterverwendeter Soldaten der NVA nach -.
Stichwort:Regelungen des
Leitsatz:Leitsätze:

1. Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee haben aus Berufsförderungsverträgen mit deren Dienststellen keine Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland.

2. Für die Eingliederung nicht weiterverwendeter Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee in das zivile Berufsleben gelten nach dem Einigungsvertrag die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes.

Urteil des 2. Senats vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.97 -

I. VG Gera vom 02.08.1994 - Az.: VG 2 K 44/91.GE -
II. OVG Weimar vom 12.09.1996 - Az.: OVG 2 KO 562/94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 17.97



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 7.98 vom 08.10.1998

Rechtsgebiete:EV, SG, GG
Schlagworte:Nationale Volksarmee, Berufsförderungsverträge von Berufssoldaten der - mit deren Dienststellen, Dienstgrade ehemaliger Soldaten der -, Regelungen des Einigungsvertrages über das Ruhen und die Beendigung der Dienstverhältnisse von Soldaten der -, Berufsförderungsvertrag zwischen Soldaten der NVA und deren Dienststellen, Einigungsvertrag, Regelungen des - über das Ruhen und die Beendigung der Dienstverhältnisse von Soldaten der NVA, Berufsförderung nicht weiterverwendeter Soldaten der NVA nach dem -, Dienstgrad, Weiterführen des - ehemaliger Soldaten der NVA.
Stichwort:Regelungen des
Leitsatz:Leitsätze:

1. Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee haben aus Berufsförderungsverträgen mit deren Dienststellen keine Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland.

2. Für die Eingliederung nicht weiterverwendeter Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee in das zivile Berufsleben gelten nach dem Einigungsvertrag die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes.

3. Nicht weiterverwendete Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee dürfen ihren früheren Dienstgrad nicht führen.

Urteil des 2. Senats vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 7.98 -

I. VG Berlin vom 09.09.1994 - Az.: VG 5 A 185.92 -
II. OVG Berlin vom 19.11.1996 - Az.: OVG 4 B 85.94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 7.98


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