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Regelung über Höhe der Gesamtvergütung kein Verbotsgesetz

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 6 KA 71/04 R vom 28.09.2005

Rechtsgebiete:SGB V, SGB X, BGB, SGG, GG
Schlagworte:Landesverband der Krankenkassen, Kompetenzübertragung, Abschluss von Verträgen über die vertragsärztliche Versorgung, Verpflichtung der Krankenkassen zur Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung, gerichtliche Überprüfung, kein Anspruch einer Kassenärztlichen Vereinigung auf Verzugszinsen bei Nichtzahlung der Gesamtvergütung, Anspruch auf Prozesszinsen, Eintritt der Rechtshängigkeit für Klagen nach dem 28.9.2005, Landesverband einer Krankenkasse, einfache oder notwendige Beiladung, Anfrage an andere Senate des BSG bei Änderung der Rechtsprechung, Regelung über Höhe der Gesamtvergütung kein Verbotsgesetz, keine Grundrechtsfähigkeit der Krankenkassen
Stichwort:Regelung über Höhe der Gesamtvergütung kein Verbotsgesetz
Leitsatz:1. Mit der Übertragung der Kompetenz zum Abschluss von Verträgen über die vertragsärztliche Versorgung auf den zuständigen Landesverband von Krankenkassen ist diesem die Rechtsmacht zugewiesen worden, die beteiligten Krankenkassen zur Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zu verpflichten.

2. Die Krankenkasse kann im Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung keine gerichtliche Überprüfung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung erreichen.

3. Die Kassenärztliche Vereinigung hat keinen Anspruch auf Verzugszinsen gegen eine Krankenkasse, die fällige Gesamtvergütungen nicht zahlt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung seit BSG vom 20.2.1968 - 6 RKa 19/67 = SozR Nr 3 zu § 288 BGB).

4. Die Kassenärztliche Vereinigung hat Anspruch auf Prozesszinsen gegen eine Krankenkasse nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage auf Zahlung fälliger Gesamtvergütungen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung); aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt das nur für Klagen, die nach dem 28.9.2005 anhängig werden.
Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 71/04 R




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