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Regelung ist auch bei Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 SGB V anzuwenden

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 1 KR 8/06 R vom 14.12.2006

Rechtsgebiete:SGB V
Schlagworte:Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB V ausschließlich nach Entscheidung der Krankenkasse über den Leistungsantrag vor der Selbstbeschaffung - Regelung ist auch bei Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 SGB V anzuwenden
Stichwort:Regelung ist auch bei Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 SGB V anzuwenden
Leitsatz:Versicherte können ausschließlich dann Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 S 1 Fall 2 SGB V für selbstbeschaffte Leistungen verlangen, wenn die Krankenkasse vor der Selbstbeschaffung über den Leistungsantrag entschieden hat (Aufgabe von BSG vom 28.9.1993 - 1 RK 37/92 = SozR 3-2500 § 34 Nr 2).
Volltext: BSG - Urteil, B 1 KR 8/06 R




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