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Regelung des Verkehrs durch Polizeibeamte

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OLG-HAMM – Urteil, 9 U 156/07 vom 11.04.2008

Rechtsgebiete:BGB, GG, StVO
Schlagworte:Straßenradrennen, Kreuzung, Regelung des Verkehrs durch Polizeibeamte, Mitverschulden, Nebentäterschaft, Einzelabwägung, Gesamtabwägung
Stichwort:Regelung des Verkehrs durch Polizeibeamte
Leitsatz:1. Sind bei einem Straßenradrennen an einer Kreuzung zur Regelung des Verkehrs "bei Bedarf" Polizeibeamte eingesetzt, die in der ersten Runde das Rennfeld vor dem an sich bevorrechtigten (Quer)Verkehr der übergeordneten Straße abgeschirmt haben, darf ein Rennteilnehmer auch dann in späteren Runden eine eben solche Regelung erwarten, wenn er außerhalb eines geschlossenen Feldes als Einzelfahrer den Kreuzungsbereich durchfahren will.

2. Umstände, die eine solche Erwartung in Frage stellen, können ein Mitverschulden des Rennteilnehmers an einem Unfall mit einem an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer begründen.

3. Zur Einzel- und Gesamtabwägung im Falle der Nebentäterschaft von Unfallbeteiligten und haftenden Anstellungskörperschaften.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 9 U 156/07




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