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Regelsatz

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 PA 104/06 vom 14.02.2007

Übernahme von Krankheitskosten im Grundsicherungsrecht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10039/05.OVG vom 02.02.2005

1. Zur Berechnung des alimentationsrechtlichen Bedarfs für Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - und BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -).

2. Die Höhe des Familienzuschlages hat in den Jahren 2001 bis 2003 für Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in der Besoldungsgruppe A 8 BBesO nicht den Anforderungen einer amtsangemessenen Alimentation entsprochen.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 867/01 vom 30.11.2004

1. Ob sog. realisierbare Unterhaltsansprüche als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und damit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Thüringer Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht anzusehen sind, ist zweifelhaft. Von einem realisierbaren Unterhaltsanspruch in diesem Sinne kann jedenfalls nur dann ausgegangen werden, wenn er auch der Höhe nach zweifelsfrei feststeht und dementsprechend ohne weiteres gerichtlich durchgesetzt werden kann.

2. Verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen um eine Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen gestritten wird, sind nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 TG 532/04 vom 20.04.2004

Die Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung sind nach der Neuregelung durch das GKV-Modernisierungsgesetz ab dem 1. Januar 2004 von Sozialhilfeempfängern, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, aus dem ihnen gewährten Regelsatz bis zu der gesetzlich festgelegten Belastungsgrenze zu leisten. Ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zum Ausgleich dieser Mehrbelastung besteht grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Zuzahlungen bereits innerhalb eines kurzen Zeitraumes die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V erreichen.

Auch bei Annahme eines Anspruchs auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe aus Sozialhilfemitteln besteht ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann nicht, wenn der ungedeckte Bedarf sich nur auf einen Monat bezieht und weniger als 5 v.H. der gewährten Regelleistungen der Sozialhilfe beträgt. Dabei ist im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mit Familienangehörigen (hier: Eltern und vier Kinder) die gesamte ihr gewährte Regelleistung heranzuziehen, weil sich auch die Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft bezieht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 12 B 10469/03.OVG vom 04.04.2003

1. Auch Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) können durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur im Umfang des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen bewilligt werden.

2. In Verfahren nach dem Grundsicherungsgesetz werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.

OVG-BERLIN – Urteil, OVG 8 B 3.02 vom 24.09.2002

Der gemäß § 17 Abs 2 Nr. 3 AuslG zu deckende Unterhaltsbedarf setzt sich aus den für die Familie festgesetzten Regelsätzen, einem Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der für die Familie festgesetzten Regelsätze, den Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) für ausreichenden Wohnraum und den für die Familie voraussichtlich aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen.

Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 AuslG.

Bei der Ermittlung des zur Unterhaltssicherung zur Verfügung stehenden Einkommens sind von den Einnahmen die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern abzuziehen, die nach den Verhältnissen zu bemessen sind, die voraussichtlich bestehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird.

Von den Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon abzusetzen, ob diese Beiträge tatsächlich gezahlt werden.

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