1. Durch den zeitweiligen Ausfall eines Patienten entstandene Zeitverluste können einen Verstoß gegen § 50 Satz 2 ZAppO begründen. Ein solcher Verfahrensfehler kann dadurch geheilt werden, dass der Prüfer die konkreten klinischen Arbeitsbedingungen, unter denen die praktische Arbeit herzustellen war, in seine Bewertung einbezieht (im Anschluss an Senat, Urteil vom 13.04.1988 - 9 S 2619/87 -).
2. Ist eine Prüfung von einem einzelnen Prüfer abzuhalten, so begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Prüfer dem Prüfling den Umstand des Nichtbestehens schon vor der offiziellen Beendigung der Prüfung mitteilt (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235).