JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Regelpflichtbeitrag
| Rechtsgebiete: | LVwVfG, RAVwS |
| Schlagworte: | Änderungsvorbehalt, Bestandskraft, Einkommensnachweis, Regelpflichtbeitrag, Schätzung, Vollstreckung, Wiederaufgreifen |
| Stichwort: | Regelpflichtbeitrag |
| Leitsatz: | 1. Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit eines bestandskräftigen Grundverwaltungsakts sind im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Hierfür steht nur der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Verfügung, der mit einem Eilrechtsschutzantrag nach § 123 VwGO abgesichert werden kann. 2. Werden einem Antrag auf individuelle Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS weder Einkommensnachweise noch anderweitige Angaben zu den erzielten Einkünften beigefügt, kann eine Festsetzung in Orientierung am Regelpflichtbeitrag erfolgen (Änderung der Rechtsprechung). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 938/09 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HeilBG |
| Schlagworte: | Kammerbeitrag, Landespsychotherapeutenkammer, Jahresbeitrag, Regelpflichtbeitrag, Beitragsmaßstäbe, Äquivalenzprinzip, Gleichheitssatz, Kostendeckungsgrundsatz, Kostenschätzung, Prognosespielraum, Vorteilsbegriff, verflüchtigter Vorteil, Mitgliedsstatus, Pflichtmitglied, angestelltes Mitglied, teilzeitbeschäftigtes Mitglied, Beitragsstruktur, Beitragstarif, Beitragshöhe, Einheitsbeitrag, gestaffelter Beitrag, Lastengleichheit, faktisches Belastungsgefälle, einkommensabhängige Tarifgestaltung |
| Stichwort: | Regelpflichtbeitrag |
| Leitsatz: | Ein einheitlicher, einkommensunabhängiger, am Prinzip der formalen Lastengleichheit orientierter Jahresbeitrag zu einer berufsständischen Kammer mit in freier Praxis niedergelassenen -, abhängig beschäftigten - sowie in Teil- und Vollzeit tätigen Mitgliedern, ist wegen der berufsakzessorisch unterschiedlichen Leistungsfähigkeit des Mitgliederbestandes mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nur zu vereinbaren, wenn das faktische Belastungsgefälle unter den Beitragspflichtigen nicht sehr intensiv ist, der davon betroffene Personenkreis verhältnismäßig klein bleibt und eine gerechtere Beitragsgestaltung auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten stößt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10095/05.OVG | |
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