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regelmäßige und außerordentliche Personalratswahlen.

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 7.97 vom 10.06.1998

Rechtsgebiete:BPersVG
Schlagworte:Antragsbefugnis des Personalratsmitgliedes, Amtszeit des Personalrates, regelmäßige und außerordentliche Personalratswahlen.
Stichwort:regelmäßige und außerordentliche Personalratswahlen.
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein Personalratsmitglied ist im Verfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG antragsbefugt, wenn seine Auffassung von der Amtszeit des Personalrates von derjenigen abweicht, die der Dienststellenleiter und der (gesamte) Personalrat übereinstimmend einnehmen.

2. Die Amtszeit eines nach § 27 Abs. 2 BPersVG gewählten Personalrates endet am 31. Mai desjenigen Jahres, in dem nach § 27 Abs. 1 BPersVG die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

Beschluß des 6. Senats vom 10. Juni 1998 - BVerwG 6 P 7.97 -

I. VG Köln vom 18.06.1997 - Az.: VG 33 K 5075/96.PVB -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 7.97




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