1. Es bleibt unentschieden , ob eine Vereinbarung wirksam ist, nach der ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung einer Reinigungskraft nicht besteht, wenn in den Schulferien in den Reinigungsobjekten der Arbeitsprozess ruht.
2. Diese Zeiten ohne Arbeitsleistung und Vergütung sind jedenfalls nicht bei der Berechnung der Urlaubsvergütung auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit und des Durchschnittslohnes der letzten 12 Monate zu Lasten der Reinigungskraft zu berücksichtigen.