Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG kann nur bei Vorliegen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG verlängert werden.
Die Ausländerbehörde kann bei ihrer Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen; § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist in diesen Fällen (zur Begründung eines eigenständigen, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten) nicht anwendbar (noch offen gelassen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2007 - 18 E 881/07 -, juris).
Zu den Anforderungen eines Ausnahmefalls von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
1. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG hält lediglich eine Verurteilung unterhalb der dort genannten Höhe für aufenthaltsrechtlich unschädlich, nicht jedoch mehrere.
2. Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Richtlinie 2003/109/EG (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie) kann nur erlangen, wer bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates, in dem er sich aufhält, einen Antrag gestellt hat.
Im Aufenthaltsrecht treten einwanderungspolitische und fiskalische Belange regelmäßig hinter den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zurück, wenn der im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Ausländer allein ein eigenständiges Leben (etwa aufgrund von schwerwiegender Erkrankung/Behinderung und/oder fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit) nicht führen kann und auf die persönliche Lebenshilfe des nachzugswilligen Familienangehörigen für eine nicht absehbare Zeit angewiesen ist.