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Regelerteilungsvoraussetzung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 3.08 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG 1990, GG, EMRK, Richtlinie 2003/86/EG
Schlagworte:Ehegattennachzug, Familienzusammenführung, Sicherung des Lebensunterhalts, Regelerteilungsvoraussetzung, Ausnahme, Regelausweisung, Ermessen, Schutz von Ehe und Familie, Verwurzelung
Stichwort:Regelerteilungsvoraussetzung
Leitsatz:Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann nicht nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr stellt es eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 3.08



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 32.07 vom 26.08.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG 1999, SGB II, Richtlinie 2003/86/EG
Schlagworte:Visum, Kindernachzug, Familienzusammenführung, Altersgrenze, maßgeblicher Zeitpunkt, Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialhilfebezug, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsbedarf, Einkommensberechnung, Erwerbstätigenfreibetrag, Regelerteilungsvoraussetzung, Ausnahme, besondere Härte
Stichwort:Regelerteilungsvoraussetzung
Leitsatz:1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

2. Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 32.07

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 1078/07 vom 26.07.2007

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Niederlassungserlaubnis, humanitärer Grund, Regelerteilungsvoraussetzung, Sicherung Lebensunterhalt, Betreuung Angehörige
Stichwort:Regelerteilungsvoraussetzung
Leitsatz:Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen im Ermessenswege (§ 26 Abs. 4 AufenthG) setzt grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts voraus.

Bei § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 6 AufenthG handelt es sich um eine abschließende Ausnahmeregelung, die keiner erweiternden Auslegung auf andere Fallkonstellationen, in denen ein Ausländer seinen Lebensunterhalt unverschuldet nicht sichern kann, zugänglich ist.

Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG ermöglicht lediglich ein Absehen von den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, 2 AufenthG, nicht jedoch von den speziellen Erteilungsvoraussetzungen der Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 1078/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11437/06.OVG vom 19.04.2007

Rechtsgebiete:SDÜ, AufenthG
Schlagworte:Abwägung, Ausschreibung, Außengrenzen, Beeinträchtigung, Binnengrenzen, Drittausländer, Einreise, Einreiseverweigerung, Gefahr, gemeinsame Visumpolitik, Gesetzesvorbehalt, Informationseingriff, Jugendschutz, Kurzaufenthalt, Mun-Bewegung, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, öffentliches Interesse, Pastoralbesuch, Positivstaater, Regelerteilungsvoraussetzung, Religionsfreiheit, Religionsgemeinschaft, religiöses Oberhaupt, Schengen-Staaten, Schengener Durchführungsübereinkommen, Straftat, theologische Ziele, Vereinigungskirche, visumfreie Einreise, Zurückweisung, Zweckveranlassung
Stichwort:Regelerteilungsvoraussetzung
Leitsatz:1. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in den so genannten Schengen-Raum setzt die Einhaltung der Ermächtigungsnorm nach Art. 96 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) voraus, mithin muss der Drittausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit des ausschreibenden Staates darstellen.

2. Die Zurückweisungsmöglichkeit nach nationalem Aufenthaltsrecht allein stellt einen solchen Grund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit nicht dar.

3. Zur Ausschreibung zur Einreiseverweigerung für das ausländische Oberhaupt einer Religionsgemeinschaft (hier: Sun Myung Mun; Vereinigungskirche).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11437/06.OVG


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