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Regelbeurteilung

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 213/09 vom 04.06.2009

1. Die Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung einer dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchsrechts und Klagerechts tritt ein, wenn der Beamte innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass gegenüber dem Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen (wie Urteil des Senats vom 26.09.1979 - IV 1204/78 -)

2. Einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht, liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist (hier: 3 Jahre). Dies gilt gleichermaßen für Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen.

3. Die Bewertung des Leistungsmerkmals "Arbeitsmenge" in einer dienstlichen Beurteilung darf nicht ausschließlich auf der Anwendung eines Pensenschlüssels (hier: Bad Nauheimer Pensenschlüssel für Gerichtsvollzieher) beruhen, sondern muss im Rahmen einer wertenden Betrachtung auch unterschiedlichen Arbeitssituationen der Beurteilten Rechnung tragen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 2/09 vom 16.01.2009

1. Zur Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen, insbesondere zum Verhältnis von Anlass- und Regelbeurteilungen, in Falle einer Beförderungskonkurrenz zwischen Beamten.

2. Zur Aktualität von dienstlichen Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Dienstherrn.

BAG – Urteil, 9 AZR 865/07 vom 18.11.2008

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte, wenn sich ein Fehler im Beurteilungsverfahren auf das Beurteilungsergebnis auswirken kann.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10895/07.OVG vom 16.11.2007

Wird eine nach den "Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung (BRZV)" erstellte Regelbeurteilung im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, so muss für die erneut zu erstellende Beurteilung nicht wiederum eine Gremiumsbesprechung durchgeführt werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 214/06 vom 28.03.2007

Zur Bedeutung von Anlassbeurteilungen, deren Beurteilungszeitraum von demjenigen der nachfolgenden Regelbeurteilung mit umfasst wird, für die Auswahl unter Beamten, die um ein höherwertiges Amt konkurrieren.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 339/07 vom 15.03.2007

1. Eine Anlassbeurteilung, die wegen der Beförderung eines Mitbewerbers nach der letzten Regelbeurteilung erforderlich geworden ist, kann nur dann gemeinsam mit den Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber zur Grundlage von Personalentscheidungen gemacht werden, wenn beide auch im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sind (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -)

2. Deckt die Anlassbeurteilung eines Mitbewerbers einen Zeitraum ab, der sich unmittelbar an den letzten Beurteilungsstichtag anschließt und länger ist als der regelmäßig vorgesehene Beurteilungszeitraum einer Regelbeurteilung, ist unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit auch für die Mitbewerber, für die nur eine Regelbeurteilung vorliegt, eine aktuelle Anlassbeurteilung zu erstellen.

3. Dies gilt auch dann, wenn die Regelbeurteilungen nicht älter als 3 Jahre und daher für sich genommen noch hinreichend aktuell sind.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 915/05 vom 12.07.2005

1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Bewerberauswahl reicht es aus, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint. An der Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, VBlBW 1998, 267 = NVwZ-RR 2000, 37), wird nicht festgehalten.

2. Der Dienstherr darf anlässlich der Bewerbung eines lebensälteren Polizeivollzugsbeamten, der nach Nr. 2.3, 1. Spiegelstrich der am 01.01.2004 in Kraft gesetzten Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst - VwV-Beurteilung Pol - vom 22.10.2003 (GABl. S. 650) keiner Regelbeurteilung mehr unterliegt, nach pflichtgemäßem Ermessen eine Anlassbeurteilung erstellen und auf deren Grundlage über seine Beförderung entscheiden.

3. Zu den Anforderungen an die Beurteilungskompetenz von Beurteilern.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 92/04 vom 24.08.2004

Die Befugnis des Dienstherrn, im Rahmen der Ausschreibung eines Dienstpostens zur Besetzung die Funktion des Dienstpostens nach Art und Umfang und die an den Amtsinhaber zu stellenden Anforderungen zu bestimmen, ergibt sich aus der Organisationsgewalt.

In diesem Bereich ist dem Dienstherrn grundsätzlich ein weites Ermessen eingeräumt, das der gerichtlichen Überprüfung enge Grenzen setzt (Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.11.1995 - 5 M 6322/95 -, NVwZ-RR 1996, 677).

Eine Auswahlentscheidung erfordert einen aktuellen Leistungsvergleich. Dem genügt eine Auswahlentscheidung nicht, wenn sie am 12. September 2003 ausschließlich im Hinblick auf das Bestehen einer Notendifferenz im Gesamturteil ("gut" und "vollbefriedigend") getroffen wird, die sich aus einer für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 1. Oktober 2000 erteilten Regelbeurteilung ergibt, und die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 1. Oktober 2003 nach der Auswahlentscheidung (12.9.2003) erteilten Regelbeurteilungen dasselbe Gesamturteil ("gut") für beide Bewerber enthalten und außerdem eine Binnendifferenzierung zu Gunsten des Antragstellers ermöglichen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 1165/03 vom 23.03.2004

1. Es ist zulässig, das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der Regel herabzustufen, wenn der Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert hat.

2. Ein vom Dienstherrn entsprechend vorgegebener Bewertungsmaßstab verstößt nicht gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze, wenn dieser mit Rücksicht auf die individuelle Leistungsbeurteilung Ausnahmen von der Notenabsenkung zulässt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 905/03 vom 16.06.2003

Regelbeurteilungen können - jedenfalls im Allgemeinen - den an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten Personalentscheidungen zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt sind.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 41.00 vom 18.07.2001

Die Regelbeurteilung des Beamten erstreckt sich grundsätzlich auch dann auf den vollen Beurteilungszeitraum, wenn der Beamte innerhalb dieses Zeitraums bereits aus besonderem Anlass dienstlich beurteilt worden ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 235/07 vom 30.01.2008

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 3 MB 35/04 vom 04.06.2004


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