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Regelbetragverordnung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 WF 105/09 vom 26.05.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:zur Zulässigkeit der Abänderungsklage, wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse
Stichwort:Regelbetragverordnung
Leitsatz:1. Maßgeblich ist, wann die wesentliche Änderung tatsächlich eingetreten ist, nicht der frühere Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit, wie dem eindeutigen Wortlaut des § 323 Abs. 2 ZPO ("entstanden") zu entnehmen ist.

2. Das Hineinwachsen in eine höhere Altersstufe z B kann, muss aber nicht als künftige Erhöhung in das Urteil des Vorprozesses aufgenommen werden.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 WF 105/09



OLG-BRAUNSCHWEIG – Urteil, 2 UF 29/08 vom 02.12.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Unterhalt, Betreuungsunterhalt, Unterhaltsbefristung, Rangfolge, Ehegatten, Drittelrechnung
Stichwort:Regelbetragverordnung
Leitsatz:1. Der Unterhaltspflichtige schuldet seiner geschiedenen Ehefrau Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, wenn die geschiedene Ehefrau ein 13-15 jähriges Kind betreut, das an ADS leidet und dadurch erhöhter Betreuungsaufwand besteht. Ihre Erwerbsverpflichtung erfüllt sie mit Ausübung einer Halbtagstätigkeit.

2. Bei der Bedarfsbemessung des geschiedenen Ehegatten sind sämtliche nachrangigen Unterhaltsberechtigten des Pflichtigen, auch die ggf. nachrangige neue Ehefrau, zu berücksichtigen. Die Berechnung hat mit der sogenannten "Drittelrechnung" zu erfolgen. Synergieeffekten durch das Zusammenleben des Pflichtigen mit seiner neuen Ehefrau wird dadurch Rechung getragen, dass der Bedarf der geschiedenen Ehefrau um 10 % erhöht und der Bedarf der neuen Ehefrau und des Pflichtigen um je 5 % gesenkt werden.

3. Zu den Voraussetzungen einer Ehe von langer Dauer i.S.d. § 1609 Nr. 2, 1578 b BGB.
Volltext: OLG-BRAUNSCHWEIG - Urteil, 2 UF 29/08

BGH – Urteil, XII ZR 51/08 vom 19.11.2008

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Regelbetragverordnung
Leitsatz:Gegenüber dem Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684) . Das gilt auch gegenüber dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Volltext: BGH - Urteil, XII ZR 51/08

BGH – Urteil, XII ZR 129/06 vom 19.11.2008

Rechtsgebiete:BGB, SGB II, SGB V
Stichwort:Regelbetragverordnung
Leitsatz:a) Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen.

b) Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen.

c) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit entspricht der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt in solchen Fällen dem Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen. Gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt muss ihm aber grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt. Das gilt auch gegenüber einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Volltext: BGH - Urteil, XII ZR 129/06


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