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Regelausweisung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 3.08 vom 30.04.2009

Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann nicht nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr stellt es eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11361/08.OVG vom 22.04.2009

Soweit aufgrund der fortentwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2007, BVerwGE 129, 367) insbesondere bei der Gruppe der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer auch in Fällen eines Regelausweisungstatbestandes wegen des Vorliegens einer Ausnahme jeweils eine Ermessensentscheidung notwendig ist, kann bei vollständigem Fehlen solcher Ermessenserwägungen - anders als von der Rechtsprechung in europarechtskonformer Auslegung des § 114 Satz 2 VwGO in Fällen der Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern als Ausnahme zugestanden (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004, BVerwGE 121, 297) - eine Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erlaubt werden.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 A 1622/08.Z vom 14.01.2009

1. Nicht jede Berührung der durch Art. 6 GG bzw. Art 8 EMRK geschützten Belange eines Ausländers gebietet im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23.10.2007 - BVerwG 1 C 10.07 -, BVerwGE 129, 367) in Fällen einer zur Regelausweisung herabgestuften Ist-Ausweisung zwingend die Ausübung behördlichen Ermessens. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht seine Forderung nach behördlicher Ermessensausübung über die Fälle der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer (sog. faktische Inländer) hinaus - wenig trennscharf - auch auf "andere Fälle" erstreckt, in denen sich "der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich" erweise, "um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können", doch kann es bei einer - der Systematik des Aufenthaltsgesetzes entsprechenden - Regelausweisung verbleiben, wenn die genannten Belange des Ausländers unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles keinen - der Situation sog. faktischer Inländer vergleichbaren - besonders hohen Grad an Schutzwürdigkeit erreichen.

2. Ausweisungsfall eines nicht der Gruppe der sog. faktischen Inländer zugehörenden, aber mit einer Deutschen verheirateten Ausländers mit zwei aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindern, dessen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein seine Klage abweisendes Urteil erfolglos bleibt, weil sich die zur Regelausweisung herabgestufte Ist-Ausweisung wegen der aus besonderen Umständen des konkreten Falles hergeleiteten fehlenden Schutzwürdigkeit des schwer straffällig gewordenen Klägers als rechtmäßig erweist, obgleich die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung nicht getroffen hatte.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 278/07 vom 05.03.2008

Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn höherrangiges Recht (hier Art. 6 GG) eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebietet. Bei summarischer Prüfung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO davon auszugehen, dass das auch dann gilt, wenn der ausgewiesene Ausländer nicht der Gruppe der im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer angehört (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 23.10.2007, AuAS 2008, 28).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2364/07 vom 20.11.2007

1. Bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur dann statthaft, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG oder - bei vor dem 1.1.2005 gestellten Anträgen - eine gesetzliche Duldungs- oder Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AuslG ausgelöst hat (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 - ESVGH 43, 71, vom 2.9.1992 - 11 S 1251/92 - juris, vom 9.3.2004 - 11 S 1518/03 - juris und vom 1.9.2005 - 11 S 877/05 - VBlBW 2006, 111).

2. Auch Belange, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG bilden und damit zu einer Aussetzung der Abschiebung führen können, können bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegt, berücksichtigt werden.

3. Günstige, eine Atypik begründende Umstände dürfen nicht im Wege einer Interessenabwägung mit der Folge relativiert werden, dass ein Ausnahmefall nicht vorliegt. Raum für eine umfassende Interessenabwägung ist erst bei der auf die Bejahung eines Ausnahmefalls folgenden Ermessensausübung (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 16.3.2005 - 11 S 2885/04 - EZAR NF 044 Nr. 2).

4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Unzulässigkeit der Auslieferung ein Abschiebungsverbot begründet.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 86/07 vom 04.06.2007

1. Regelfälle im Sinne von § 54 Nr. 1 AufenthG sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden, während Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Es müssen besondere Umstände gegeben sein, die den Ausländer entlasten oder aufgrund derer seine Ausweisung als unangemessene Härte erscheint.

2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe, die in der Regel verfügt wird, stellt keinen besonderen Umstand dar, der sich von der Normallage unterscheidet und eine Entscheidung über die Ausweisung nach Ermessensgesichtspunkten gebietet.

3. Auch der Umstand, dass der ausländische Straftäter an einer Alkoholentziehungstherapie teilgenommen hat, die positiv verlaufen ist, stellt keinen vom Regelfall abweichenden Geschehensablauf dar, wenn diese Therapie auf einer gerichtlichen Anordnung beruhte, da diese in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle stattfindet. Ein Ausnahmefall kommt allenfalls dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass es dem Straftäter gelungen ist, seine Alkoholabhängigkeit auch außerhalb der ihn schützenden Therapie in den Griff zu bekommen und er (deshalb) keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 386/06 vom 20.02.2007

Im Rahmen der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Kommen geeignete Nebenbestimmungen zur Verringerung des Risikos einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Wiedereinreise des ausgewiesenen Ausländers in Betracht, kann eine Versagung der Betretenserlaubnis ermessensfehlerhaft sein.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 2396/06 vom 28.12.2006

Erhöhter Ausweisungsschutz?

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 W 14/06 vom 10.08.2006

1. Zur Frage, ob ein jüdischer Emigrant, der analog HumHAG ("Kontingentflüchtlingsgesetz") Aufnahme in Deutschland gefunden hat, sich auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG berufen kann (offen gelassen).

2. Zur Regelausweisung (Einzelfall).

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 158/06 vom 21.07.2006

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Ausländer, der wegen eines Betäubungsmitteldelikts den Tatbestand der Regelauswesiung verwirklicht hat, der Schutz familiärer Belange der Ausweisung entgegenstehen kann.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 147/05 vom 30.05.2006

Die Rspr. des BVerwG v. 3.8.2004 -(1 C 29.02 -- BVerwGE 121, 315 = InfAuslR 2005, 26) stellt gegenüber einer bereits bestandskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung keine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) dar.

Der Richtlinie 2004/38/EG ist keine Rückwirkung beigelegt. Sie findet daher auf eine vor ihrem Inkrafttreten bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung keine Anwendung.

Bedeutende Rechtsprechungsänderungen können Anlass geben, dem Betroffenen über §§ 48, 49 VwVfG einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber einzuräumen, ob die Behörde von Amts wegen einen unanfechtbar gewordenen Bescheid erneut überprüft.

Stand die bestandskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung schon bei ihrem Erlass in Übereinstimmung (zumindest) mit den damals geltenden materiellen Vorgaben des ARB 1/80, hat der Betreffende keinen Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 2885/04 vom 16.03.2005

1. Das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht auf familiäres Zusammenleben verschafft Ehegatten/minderjährigen Kindern im Ausweisungsverfahren des Ehemannes/Vaters dann nicht die für die Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis, wenn die Ausweisung aufgrund der fortbestehenden Asylberechtigung sämtlicher Familienangehöriger im Bundesgebiet weder eine dauerhafte noch eine zeitweilige Trennung der Familie zur Folge hat.

2. Eine Abweichung von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG (entspricht § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl die spezialpräventiven Ausweisungszwecke als auch die - unabhängig davon bestehenden - generalpräventiven Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1 AuslG (entspricht § 53 AufenthG) nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002, 72).

3. Auch bei Asylberechtigten, die auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden, können die spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die mit der Ausweisung einhergehenden aufenthaltsrechtlichen Folgen in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen.

4. Bei Asylberechtigten, die aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, dass sie auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden (können) und sich der Eingriff in das Familienleben daher jedenfalls als geringfügig darstellt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 2599/04 vom 16.03.2005

1. Eine - tatbezogene - Ausnahme von der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (entspricht § 54 Nr. 3 AufenthG) kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl die spezialpräventiven Ausweisungszwecke als auch die - unabhängig davon bestehenden - generalpräventiven Ausweisungszwecke der Vorschrift nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 - InfAuslR 2002, 72 zur Ausnahmeprüfung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG).

2. Der generalpräventive Ausweisungszweck des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kommt auch gegenüber Nebentätern (Anstifter, Gehilfen) zum Tragen, weil die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis gerade auch das Rekrutierungsmilieu von Drogenstraftaten und damit den "Randbereich" der organisierten Drogenkriminalität erfassen soll.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 25.03 vom 31.08.2004

Der Tatbestand der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1370/04 vom 23.06.2004

Hält sich der Ausländer nach seiner Einreise nicht durchgehend im Bundesgebiet auf, ist er nur dann im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG "als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist", wenn seit seiner letzten Einreise als Minderjähriger eine Kontinuität des Aufenthalts vorliegt, die - abgesehen vom Fall des § 35 Abs. 1 AuslG - regelmäßig durch einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus zum Ausdruck kommt und insbesondere nicht durch einen zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalt und eine Wiedereinreise als Volljähriger unterbrochen worden sein darf. Wann ein Auslandsaufenthalt diese Kontinuität unterbricht, ist am Maßstab des § 44 AuslG zu messen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 4.5.1994 - 11 S 3084/93 - und das Urteil vom 11.5.2000 - 13 S 1242/99 -, EzAR 035 Nr. 28).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 222/01 vom 11.09.2003

1. Die nachträgliche Aussetzung des Strafrestes auf Bewährung (§ 57 StGB) ist im Rahmen des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG der Strafaussetzung zur Bewährung nicht gleichzusetzen.

2. Offen bleibt, ob der erhöhte Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG auch für die sog. "Kontingentflüchtlinge" gilt.

3. Ob ein Ausnahmefall von der Regel-Ausweisung vorliegt, obliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Dabei sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung zu berücksichtigen.

Die Ausnahme kann sich - insoweit auch ohne absolute Bindung an das Strafurteil - aus den besonderen Umständen der Strafbegehung ergeben.

4. Maßgeblich für die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten, der sein Aufent-haltsrecht von einem ausgewiesenen Ausländer ableitet, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Insoweit ist die Wirkung der Ausweisung trotz ihrer Anfechtbarkeit auch dann noch zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts mit einem Antrag auf Zulassung der Revision angefochten werden kann.

OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 8 N 129.02 vom 17.12.2002

Mit dem Begriff der Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges knüpft der Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 3 AuslG an § 15 Abs. 2 VersammlG an. Die Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines öffentlichen Aufzuges kann danach durch die Polizei nicht konkludent, etwa durch Bildung einer Polizeikette, Aufstellung von Absperrgittern oder den Einsatz polizeilicher Schlagwerkzeuge, verfügt werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 1270/02 vom 28.11.2002

1. Das Europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, dass die Gerichte bei der Kontrolle der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tatsacheninstanz ihrer Beurteilung zugrundelegen.

2. Es lässt sich dem Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen, dass freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ausschließlich im Wege einer behördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürfen.

3. Ein auf die Prüfung der "Gesetzmäßigkeit" im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG beschränktes Rechtsmittel ist nur dann anzunehmen, wenn sich die gerichtliche Kontrolle auf die formelle Rechtmäßigkeit und die Nichtigkeit einer Maßnahme beschränkt. Ein Rechtsmittel hat im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nur dann keine aufschiebende Wirkung, wenn es weder unmittelbar eine aufschiebende Wirkung auslöst noch die Möglichkeit besteht, dass ein Gericht den Vollzug der angefochtenen Maßnahme ohne unzumutbare Anforderungen aussetzt. Derartigen Beschränkungen unterliegt der Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht.

4. Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vor und besteht keine Vorlagepflicht nach Art. 234 EG, wird in der Regel anstelle der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Revision zuzulassen sein, um im Interesse der Einheit der nationalen Rechtsprechung die Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zu ermöglichen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 777/01 vom 08.01.2002

Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 48 Abs. 1 AuslG (i.V.m. § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG) können auch dann vorliegen, wenn ein Ausländer eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, die zwar nicht einzeln, aber in ihrer Gesamtheit, insbesondere unter Berücksichtigung von Häufigkeit und Kontinuität, die gesteigerten Anforderungen an Ausweisungsanlass und Wiederholungsgefahr im Rahmen dieser Bestimmung erfüllen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1909/01 vom 09.11.2001

1. Das Vorliegen der in § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG vorausgesetzten Mindestfreiheitsstrafe führt nur dann zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt ist. Eine solche Gefahr ist zu bejahen, wenn im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, AuAS 2001, 89).

2. Die Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstraße und die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung genügen für sich allein nicht, um eine Wiederholungsgefahr zwingend zu verneinen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1230/01 vom 21.09.2001

1. Die Ausweisung eines Ausländers, bei dem ein Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, kann ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden, wenn die Ausländerbehörde das Verbot der Abschiebung entsprechend seiner rechtlichen Bedeutung als Duldungsgrund in ihre Ermessenserwägungen eingestellt hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425 = InfAuslR 1998, 383). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde in Kenntnis des Abschiebeverbots vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen hat.

2. Eine Ausweisung hat wegen ihrer Rechtswirkungen (§§ 8, 44 AuslG) auf die Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers auch dann eine selbständige Bedeutung, wenn die durch sie begründete Ausreisepflicht wegen eines Abschiebeverbots nicht im Wege der Abschiebung durchgesetzt wird.

3. Die Ausweisung ist auch unter diesen Umständen im Hinblick auf die in § 30 Abs. 4 AuslG eröffnete Möglichkeit, trotz Aufrechterhaltung der Ausweisung bei einem straffreien Verhalten einen rechtlich gesicherten Aufenthalt wieder zu erlangen, zur Erreichung spezialpräventiver Zwecke geeignet.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 573/01 vom 17.07.2001

Bei einem Ausländer, der wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot wiederholt strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen und dabei zuletzt zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist, begründet der Umstand, dass er sich nicht an gewaltsamen Aktionen der verbotenen Organisation (hier: PKK bzw. ERNK) beteiligt hat, keine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2787/99 vom 06.03.2001

Zur generalpräventiven Wirkung einer Ausweisung wegen Mordes.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2836/00 vom 20.02.2001

Bei einem heranwachsenden Ausländer, der - ansonsten unbescholten - wegen Beihilfe zum verbotenen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Haschisch) zu einem Jugendarrest von vier Wochen verurteilt worden ist, kommt eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in Betracht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 8.96 vom 29.09.1998

Leitsatz:

Die Ausländerbehörde ist bei der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nicht aufgrund Assoziationsrechts verpflichtet, über das deutsche Recht hinaus die Gründe ihrer Entscheidung bekanntzugeben und eine Ausreisefrist zu setzen.

Urteil des 1. Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 -

I. VG Gelsenkirchen vom 26.05.1994 - Az.: VG 8 K 5057/92 -
II. OVG Münster vom 06.12.1995 - Az.: OVG 17 A 3370/94 -

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