Der als ehrenamtlicher Richter tätige Beamte hat gemäß § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG einen Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift auch für diejenigen Sitzungszeiten, die in die Gleitzeit seiner Dienststelle fallen, jedoch nur bis zur Höhe der täglichen Regelarbeitszeit.
Fahrten eines Beamten vom Ort des auswärtigen Dienstgeschäfts zum Dienstort außerhalb der Regelarbeitszeit sind grundsätzlich kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts (wie Urteil des BVerwG vom 11. Februar 1982, DVBl. 1982, S. 1190).
Dies gilt auch mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Bereitschaftsdienst von Ärzten und Mitgliedern des Rettungsdienstes als Arbeitszeit anzusehen ist (Urteil vom 5. Oktober 2004, NJW 2004, S. 3547).
Die Regelungen über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte (§§ 2, 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2002, GVBl. 2003 I S. 2) und über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben (§ 3 der Verordnung vom 8. Februar 2000, GVBl. I S. 101) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Pflichtstundenregelung für Lehrer am Abendgymnasium in § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999 (Pflichtstundenverordnung 1999, ABl. S. 684) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Festlegung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer stellt eine Konkretisierung der für sie geltenden beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelung dar, in deren Rahmen der Teil des Dienstes, der außerhalb des Unterrichts zu leisten ist, vom Dienstherrn in Wahrnehmung seines organisatorischen Gestaltungsspielraums pauschalierend geschätzt werden kann.
2. Die Pflichtstundenregelung für Gymnasiallehrer in § 1 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 der Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999 (ABl. S. 684) ist rechtlich nicht zu beanstanden.