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Regelaltersrente

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10142/08.OVG vom 07.08.2008

1) Eine kapitalbildende Lebensversicherung ist zur angemessenen Altersicherung i.S.v. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vorneherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet. Als angemessene Alterssicherung stellt sich eine solche grundsätzlich aber nur dann dar, wenn ihre Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist.

2) Vom Eintritt in den Ruhestand kann bei Frauen wie Männern frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen werden, sofern nicht im konkreten Einzelfall kraft Gesetzes, tarifvertraglich oder aufgrund objektiver persönlicher Umstände ausnahmsweise etwas anderes gilt.

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 Sa 15/07 vom 08.11.2007

Die nach Erlass vom 28.06.2004 (IV 130-P 2164-2/04 - Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2004, Seite 635 ff) an weibliche Mitarbeiter im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu zahlende Abfindung unterliegt einer Kürzungsmöglichkeit nicht nur im Falle der Inanspruchnahme der Regelaltersrente, sondern auch im Falle des Bezuges einer vorzeitigen, gegebenenfalls verkürzten Altersrente.

BSG – Urteil, B 13 R 4/06 R vom 26.07.2007

1. Der Rentenversicherungsträger verstößt auch dann gegen seine Pflicht zum Hinweis auf eine mögliche Antragstellung (§ 115 Abs 6 SGB VI), wenn er zwar ein Hinweisschreiben absendet, dieses den Versicherten aber nicht erreicht.

2. Für ein solches Hinweisschreiben besteht weder eine Zugangsvermutung noch gelten die Grundsätze des Anscheinsbeweises.

BSG – Urteil, B 13 R 58/06 R vom 27.03.2007

Kann aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werden, gilt in entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 SGB 10 eine Ausschlussfrist von vier Jahren (Fortführung von BSG vom 9.9.1986 - 11a RA 28/85 = BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr 24, BSG vom 21.1.1987 - 1 RA 27/86 = SozR 1300 § 44 Nr 25, BSG vom 28.1.1999 - B 14 EG 6/98 B = SozR 3-1300 § 44 Nr 25 und BSG vom 14.2.2001 - B 9 V 9/00 R = BSGE 87, 280 = SozR 3-1200 § 14 Nr 31).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10137/04.OVG vom 16.07.2004

1. Hat der aus einem Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 2 BGB Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten nicht gemäß § 57 BeamtVG gekürzt, wenn den Hinterbliebenen des Verstorbenen aus dem Anrecht zeitlich begrenzt Leistungen lediglich in einer Höhe gewährt wurden oder werden, die absehbar den Grenzbetrag des § 4 Abs. 2 VAHRG nicht übersteigt.

2. Leistungen, die von den Hinterbliebenen des Verstorbenen nicht beantragt oder ihnen weder bewilligt noch gewährt wurden, sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 4 Abs. 2 VAHRG nicht zu berücksichtigen.

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