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Regel-Ausweisung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 2.04 vom 15.03.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, VwGO, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats, EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 -, EMRK
Schlagworte:Ausweisung, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, türkische Arbeitnehmer, assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, besonders schwere Straftat, Ist-Ausweisung, Regel-Ausweisung, Ermessensausweisung, maßgeblicher Zeitpunkt, Ergänzung der Ermessensentscheidung, gerichtliche Hinweispflicht, Verhältnismäßigkeit, Gefährdung der öffentlichen Ordnung
Stichwort:Regel-Ausweisung
Leitsatz:Zu den Anforderungen an die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen)
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 2.04



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 30.02 vom 03.08.2004

Rechtsgebiete:GG, AufenthG/EWG, AuslG, VwGO, EG, Richtlinie 64/221/EWG, EMRK, ZuwanderungsG, AufenthG, FreizügG/EU
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, besonders schwere Straftat, Befristung der Ausweisung, Ist-Ausweisung, Regel-Ausweisung, Ermessensausweisung, persönliches Verhalten, maßgeblicher Zeitpunkt, Ergänzung der Ermessensentscheidung, gerichtliche Aufklärungspflicht, gerichtliche Hinweispflicht, Familienschutz, Verhältnismäßigkeit, Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, Gefährdung der öffentlichen Ordnung
Stichwort:Regel-Ausweisung
Leitsatz:1. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dürfen nach § 12 AufenthG/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG (ab 1. Januar 2005 nach § 6 FreizügG/EU) nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet als Rechtsgrundlage aus (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben.

4. In allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, ist den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 30.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 29.02 vom 03.08.2004

Rechtsgebiete:AuslG, VwGO, EG, Richtlinie 64/221/EWG, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei, EMRK
Schlagworte:Ausweisung, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, türkische Arbeitnehmer, assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, besonders schwere Straftat, Ist-Ausweisung, Regel-Ausweisung, Ermessensausweisung, persönliches Verhalten, maßgeblicher Zeitpunkt, Ergänzung der Ermessensentscheidung, gerichtliche Hinweispflicht, Verhältnismäßigkeit, Gefährdung der öffentlichen Ordnung
Stichwort:Regel-Ausweisung
Leitsatz:1. Türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, dürfen nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet als Rechtsgrundlage aus (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger, die nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt sind, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben (wie Urteil vom gleichen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 30.02).

4. In allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, ist den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 29.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 21.00 vom 26.02.2002

Rechtsgebiete:EG Vertrag, Zusatzprotokoll zum Abkommen EWG-Türkei, Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei, AuslG
Schlagworte:Assoziationsrecht EG-Türkei, Ausweisung nach Ermessen, Dienstleistungsfreiheit, Ist-Ausweisung, Niederlassungsfreiheit, Regel-Ausweisung, Stillhalteklausel, Türkei, zweite Generation, Zusatzprotokoll.
Stichwort:Regel-Ausweisung
Leitsatz:1. Der Begriff der Niederlassungsfreiheit i.S.v. Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei bestimmt sich nach Art. 43 ff. EG (früher Art. 52 ff. EG-Vertrag).

2. Die Anwendung der eine Ausweisung für den Regelfall vorsehenden Vorschriften des § 47 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG auf eine wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilte türkische Staatsangehörige verstößt nicht gegen Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei.

3. Einem minderjährig eingereisten Ausländer steht nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG besonderer Ausweisungsschutz unabhängig davon zu, ob die Einreise im Wege des Ehegattennachzugs erfolgte.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.00


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