Hat ein Ausländer den Ist-Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG verwirklicht und ist er deshalb ausgewiesen worden, sind die Wirkungen der Ausweisung auch dann grundsätzlich zu befristen, wenn er erst nach der Ausweisung einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat und mit diesem in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt.
Bei der im behördlichen Ermessen stehenden Bestimmung der Dauer der Befristung kann sich die Ausländerbehörde grundsätzlich, d. h. von besonders gelagerten Fallkonstellationen abgesehen, an ihrer als Ermessensrichtlinie erlassenen Befristungstabelle orientieren, die für diesen Fall eine Mindestdauer der Frist von vier Jahren vorsieht und nicht danach differenziert, ob aus der Ehe ein deutsches (Klein-) Kind hervorgegangen ist.