1. Zur Ausweisung eines Ausländers nach langjährigem Aufenthalt mit Ehefrau und Kindern - davon eines deutscher Staatsangehörigkeit - im Bundesgebiet (hier: spezialpräventiv begründete Ausweisung auf Grund einer Verurteilung wegen mehrere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren).
2. Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG findet auf nach dem 30. April 2006 ergangene Ausweisungsverfügungen keine Anwendung mehr.
1. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks des Studiums wird maßgeblich durch die Fachrichtung bestimmt. Bei einer Änderung der Fachrichtung liegt daher grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor.
2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist bei einem Fachrichtungswechsel nicht allein schon dann entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG möglich, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann.
Es kommt für das Vorliegen eines Anspruchs im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Norm erfüllt sind, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, sondern einen Anspruch hierauf einräumt (hier Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG). Das Recht, von der Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verlangen, hängt nämlich nicht nur von diesen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auch von denjenigen ab, die als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in § 5 AufenthG geregelt sind. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher grundsätzlich nicht gegeben, wenn eine - andere - allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung nicht vorliegt, von der nur nach dem Ermessen der Ausländerbehörde abgesehen werden kann.