Monatliche Grundgebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses sind zwar ihrer Art nach erstattungsfähige Kosten der Unterkunft, wenn der Hilfebedürftige sie kraft Mietvertrags zu tragen hat und es sich um angemessene Aufwendungen handelt, nicht jedoch, wenn das Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist.
Die Ersetzung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe durch einen längeren Freiheitsentzug unter - völliger oder teilweiser - Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung widerspricht dem Zweck des § 331 StPO.
Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG oder Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG.
1. Eine GmbH in Liquidation kann den Abschluss eines Versorgungsvertrags als Krankenhaus nicht beanspruchen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt worden ist.
2. Ein Krankenhaus bietet nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung, wenn es - ohne zugelassen zu sein - in großem Umfang gesetzlich krankenversicherte Patienten behandelt.
3. Ein Krankenhaus bietet nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung, wenn es nach seiner Konzeption den Anforderungen des Qualitätsgebots (§ 2 Abs 1 S 3 SGB V) unter Berücksichtigung grundrechtskonformer Auslegung nicht genügt (Aufgabe von BSG vom 19.2.2003 - B 1 KR 1/02 R = BSGE 90, 289 = SozR 4-2500 § 137c Nr 1; Fortentwicklung von BSG vom 19.11.1997 - 3 RK 1/97 = BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).
Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten einer vom Hilfebedürftigen selbst genutzten Eigentumswohnung sind vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben.
1. Im Rahmen der Entscheidung über eine PKH - Beschwerde hat auch bei Zurückweisung der Beschwerde keine Kostenentscheidung zu ergehen, weil sich die Kostenfolge hinsichtlich der Gerichtsgebühren aus dem Gesetz ergibt, §§ 22, 1 S. 2 GKG und die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind, § 127 Abs. 4 ZPO.
2. Die Ermäßigung der Gebühr nach KV 1812 S. 2 kommt auch in Betracht, wenn das Arbeitsgericht der Beschwerde bereits teilweise abgeholfen hat, das Beschwerdegericht die Beschwerde aber im Übrigen vollständig zurückweist.
1. Für eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren fällt neben der allgemeinen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) keine zusätzlich anrechenbare Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG an.
2. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG kann der Rechtsanwalt nur verlangen, wenn sein Verhalten etwas zur Erledigung des Rechtsstreits ohne Sachentscheidung beigetragen hat, d. h. seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre.
3. Ist von einem der Beteiligten eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts eingelegt worden, so kann das Rechtsmittelgericht den Streitwert von Amts wegen auch niedriger festsetzen; das Verbot der sog. reformatio in peius gilt insoweit nicht.
1. Versicherter iS von § 183 SGG ist - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - jeder Beteiligte, über dessen Status als Versicherter gestritten wird.
2. Eine Person, die im Vorverfahren erfolgreich einen die Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakt angegriffen hat, ist in dem Streit über die Erstattung der Vorverfahrenskosten (§ 63 SGB X) nicht als Versicherte iS von § 183 SGG anzusehen.
3. Jedenfalls bei betragsmäßig von vornherein feststehenden und offensichtlich gleich gebliebenem Streitwert darf das Rechtsmittelgericht eine von der Vorinstanz - schon mangels entsprechender Kostengrundentscheidung - unterlassene Streitwertfestsetzung nachholen.
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (nunmehr: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) war berechtigt, für die Jahre 1999 und 2000 von den seiner Aufsicht unterstehenden Finanzdienstleistungsinstituten eine Kostenumlage zu erheben. Der Umlagebetrag durfte für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute getrennt nach den jeweils für deren Beaufsichtigung aufgewendeten Personalkosten ermittelt und auch nach unterschiedlichen, den Geschäftsumfang abbildenden Kennzahlen, nämlich bei Kreditinstituten nach der Bilanzsumme, bei Finanzdienstleistungsinstituten nach dem Ertrag, verteilt werden.
1. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht bei der Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwaltes, wenn das Gericht den Streitwert nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 GKG festgesetzt hat.
2. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Antrag auf künftige Gehaltszahlung neben dem Kündigungsschutzantrag wegen wirtschaftlicher Identität nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger zusätzlich zum Antrag auf künftige Gehaltszahlungen rückständige Gehaltszahlungen, die der Höhe nach nicht streitig sind, mit einklagt (hier: durch zeitabschnittsweise Umstellung des Klageantrags).
Ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde in Sachsen, der eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung erhält, übt eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt aus.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.
Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 ¤ in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 ¤.
Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.
Eine allgemeine Feststellungsklage neben der Klage gegen eine Kündigung ist mit dem Betrag eines Bruttomonatsverdienstes zu bewerten (Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung seit Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156)
1. Die Zuständigkeit des Berichterstatters/Vorsitzenden für Entscheidungen gemäß § 87a Abs. 1, 3 VwGO (hier: über Kosten) ist nicht mehr gegeben, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper stattgefunden hat und das Verfahren darin - streitig oder unstreitig - beendet worden ist.
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins vor den Verwaltungsgerichten durch einen Bediensteten (§ 162 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG).
Ein Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs. 4 BSHG wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe erlischt in entsprechender Anwendung von Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt worden ist. Ergeht vor Ablauf dieser Frist kein Rücknahmebescheid gegenüber dem Leistungsempfänger, so entsteht kein Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs.4 BSHG.
Wertfestsetzung nach § 10 BRAGO im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über die Frage ob eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG vorliegt.
1. Hat die Ausgangsbehörde die Rücknahme einer Aufenthaltsgenehmigung wegen falscher Angaben über den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf die zuletzt erteilte Aufenthaltsgenehmigung beschränkt, ist die Widerspruchsbehörde nicht durch die Begrenzung auf den Verfahrensgegenstand des Widerspruchsverfahrens gehindert, die Rücknahme auf sämtliche vorangegangenen Aufenthaltsgenehmigungen zu erstrecken, die dem Widerspruchsführer aus demselben Grund fehlerhaft erteilt wurden.
Der Anwendungsbereich einer verfahrensrechtlich zulässigen reformatio in peius wird zu eng bestimmt, wenn zur Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes allein auf die im Ausgangsbescheid getroffene Regelung und nicht auch auf den Gegenstandsbereich abgestellt wird, auf den diese sich bezieht.
2. Bei bestehender Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist die Widerspruchsbehörde wegen der übereinstimmenden sachlichen Zuständigkeit nicht auf die Zurückweisung des unbegründeten Widerspruchs beschränkt.
3. Der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG greift nicht mehr ein, wenn der Ausländer nach einer Einreise ohne das erforderliche Visum bereits eine Aufenthaltsgenehmigung für einen entsprechenden Zweck erhalten hat. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist indes anwendbar, wenn die erteilte Aufenthaltsgenehmigung wegen falscher Angaben mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.
1. Der Kreis- oder Stadtrechtsausschuss als Widerspruchsbehörde (§ 7 Abs. 1 AGVwGO RhPf) ist zu einer reformatio in peius, also zu einer "Verböserung" des angegriffenen Ausgangsbescheides, grundsätzlich nicht befugt. Eine über die Rechtsschutzfunktion hinausgehende objektive Kontrollfunktion hat der Rechtsausschuss grundsätzlich nicht (im Anschluss an OVG RhPf, Urteil vom 8. Mai 1961, AS 8, 273 [279]).
2. Im Verfahren der Verpflichtungsklage ist das Verwaltungsgericht durch die Bindung an das Klagebegehren (§ 88 VwGO) an einer reformatio in peius regelmäßig ebenfalls gehindert.
a) Rechnet der Beklagte mit einer in einem anderen Verfahren bereits aufgerechneten Gegenforderung in einem weiteren Prozeß erneut auf, so hat das mit der Zweitaufrechnung befaßte Gericht - soweit es auf die Einwendung ankommt - zu prüfen, ob die Gegenforderung (noch) besteht. Es ist unzulässig, die Gegenforderung in dem zweiten Prozeß nur deswegen zu verneinen, weil über sie bereits in dem ersten Verfahren sachlich entschieden werde.
b) Bei einer doppelten Prozeßaufrechnung ist es im allgemeinen zweckmäßig, den zweiten Prozeß bis zur Erledigung desjenigen Verfahrens auszusetzen, in dem die erste Aufrechnung erklärt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Zweitaufrechnung in einem Urkundenprozeß erfolgt ist.
1. Zur Zulässigkeit eines Vorbescheids, der mit keinem der gestellten Erbscheinsanträge übereinstimmt, und zur Prüfungs- und Anordnungsbefugnis des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegerichts, wenn nur einer der Beteiligten, die einen Erbscheinsantrag gestellt haben, Beschwerde (Rechtsbeschwerde) einlegt.
2. Zu den Grenzen der Auslegung eines Testaments und zu dessen Umdeutung (§ 140 BGB), wenn der nach dem Wortlaut gewollte Inhalt der Verfügung rechtlich nicht zulässig ist.
Hat gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde nur der Enteignungsbetroffene im baulandgerichtlichen Verfahren fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhöhung eingereicht, so kann der entschädigungspflichtige Enteignungsbegünstigte nicht nach Ablauf der Antragsfrist "Widerklage" auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erheben (Abgrenzung zu BGHZ 35, 227).
Zur Frage des Bestandsschutzes eines im Außenbereich stehenden sog. Kottens, wenn die Baugenehmigungsbehörde dessen (möglicherweise illegale) Instandsetzung für Wohnzwecke aufsichtsbehördlich "begleitet" hat.
Führt der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durch, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so sind die daraus folgenden Ansprüche entlassener Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich im nach Zugang der Kündigungen eröffneten Insolvenzverfahren auch dann einfache Insolvenzforderungen, wenn die Kündigungen in Absprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter und mit dessen Zustimmung erfolgten.
Kosten einer gewässerbezogenen Gefahrerforschung können auch dann dem Veranlasser auferlegt werden, wenn das ursächliche, wasserrechtswidrige Verhalten zu einem Zeitpunkt abgeschlossen war, als eine Kostentragung durch den Veranlasser noch nicht landesgesetzlich vorgesehen war.
Eine Verböserung im Widerspruchsverfahren ist zulässig, wenn auch eine gesonderte Nacherhebung von noch nicht im Ausgangsbescheid geltend gemachter Kosten zulässig wäre.
Die Behörde hat den Betroffenen vor einer Verböserung anzuhören.
1. Bundesrecht steht nicht entgegen, wenn ein Gemeindeorgan, das für die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zuständig ist, die Prüfung einer näher umschriebenen Feststellung einem anderen Gemeindeorgan überträgt und von dem Ergebnis dieser Prüfung die Bekanntmachung des beschlossenen Bebauungsplanes abhängig macht. Das gilt nicht, wenn die Prüfung und die Bewertung des Prüfungsergebnisses nur im Rahmen der planerischen Abwägung sachgerecht stattfinden kann.
2. § 1 Abs. 3 BauGB schließt einen Bebauungsplan nicht grundsätzlich aus, der durch eine isolierte Straßenplanung die Erschließung für eine zunächst nur im Flächennutzungsplan dargestellte Vorbehaltsfläche ermöglichen soll.
3. Eine Abschnittsbildung bei einer isolierten Straßenplanung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist zulässig, wenn hinreichend gesichert ist, dass die Planung nur im Zusammenhang mit der angestrebten Gesamtplanung verwirklicht werden wird.
4. Eine "sonstige geeignete Maßnahme" im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB ist eine naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme jedenfalls dann, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahmen im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben, sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist.
1. Die Anschlussberufung bedurfte schon vor Inkrafttreten des § 127 Abs. 4 VwGO keiner Zulassung. Mit diesem Rechtsmittel kann der Berufungsbeklagte seine Verpflichtungsklage in vollem Umfang weiterverfolgen, wenn der Berufungskläger mit seiner zugelassenen Berufung die in erster Instanz unter teilweiser Klageabweisung ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung des Berufungsbeklagten angreift.
2. Ein bedarfsgerecht gegliedertes leistungsfähiges Krankenhausangebot i.S.d. § 17 Abs. 4 HKHG in einem Versorgungsgebiet kann auch durch verfügbare Bettenkapazitäten außerhalb dieses Gebiets gelegener Krankenhäuser sichergestellt werden, soweit diese leicht erreichbar und nicht der Grundversorgung zugeordnet sind.
3. Die derzeitige hessische Krankenhausplanung auf dem Gebiet der Herzchirurgie ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar.