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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 UF 156/97 vom 29.01.2003

Rechtsgebiete:BGB, BeamtVG
Schlagworte:Beamtenversorgung, Ruhegehaltssatz, Reform, Beamtenversorgung, Weihnachtsgeld, Anpassung
Stichwort:Reform
Leitsatz:1) Aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.01.2001 ist bei der berechnung des Ausgleichsbetrags gem. § 1587 b Abs. 2 BGB der gekürzte Ruhegehaltssatz heranzuziehen. Die Differenz zwischen übergansweise gezehlten Bezügen und der später zu zahlenden Versorgung unterfällt als degressiver Bestandteil der Versorgung nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

2) Bei der Berechnung des Werts der Versorgung ist für die Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) der aktuelle Betrag zugrunde zu legen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 UF 156/97




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