Weicht ein teilkaskoversicherter Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug einem plötzlich auftauchenden Reh aus, so kann der Ersatz von Rettungskosten weder mit der Begründung versagt werden, der Versicherungsnehmer habe nicht planvoll gehandelt, sondern lediglich reflexhaft, d.h. unwillkürlich-automatisch, reagiert, noch mit der Erwägung, die Vermeidung von Schäden am versicherten Fahrzeug stelle im Verhältnis zur Vermeidung von Personenschäden stets ein nachrangig zurücktretendes Nebeninteresse dar, dessen Rettung nur als Reflexwirkung der Rettung des Hauptinteresses angesehen werden könne.
1. Die Anerkennung eines Dienstunfalls bedarf der Schriftform.
2. Ein von der Betriebssportgemeinschaft einer Verwaltungsbehörde auf eigene Veranlassung veranstaltetes Fußballspiel stellt keine dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallfürsorgerechts dar.