Eine Investition im Sinne von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 liegt nur vor, wenn die Investitionsmaßnahme in der Absicht begonnen wurde, die Kapazitäten für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern und auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche Direktzahlungen zu begründen. Diese Direktzahlungen müssen zudem vom betriebsindividuellen Betrag der Betriebsprämie erfasst sein.
Verlangt der Kläger eine höhere Festsetzung des Referenzwertes für die Betriebsprämie, so ist der Streitwert auf den Mehrbetrag festzusetzen. Eine Vervielfältigung findet ebenso wenig statt wie eine Verminderung um ein Viertel.