Ein von dem Begünstigten erst nach mehreren Jahren geltend gemachter Referenzmengenanspruch ist nicht verwirkt, solange eine frühere Antragstellung keinen Erfolg versprach, weil die Milch-Garantiemengen-Verordnung unter Verstoß gegen höherrangiges Recht für die betreffende Fallgruppe einen Anspruch ausdrücklich ausschloß. Die Nachholung einer wegen Aussichtslosigkeit unterbliebenen Antragstellung bei Änderung der Erfolgsaussichten ist nicht treuwidrig.
Urteil des 3. Senats vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 3 C 1.98 -
VGH München vom 07.05.1997 - Az.: VGH 9 B 96.1814 -