Die Entscheidung über den anteiligen Einzug der Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV gehört nicht zu den Entscheidungen, deren Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wieder aufgegriffen werden kann (hier wegen späterer Wiederaufnahme der eigenen Milcherzeugung).
Bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverhältnisse fällt eine mitverpachtete Milchreferenzmenge auch dann an den Verpächter zurück, wenn er in diesem Zeitpunkt konkrete Vorbereitungen dafür trifft, die Pachtflächen in kürzester Zeit wiederum an einen Milcherzeuger zu verpachten, sofern diese Vorbereitungen alsbald zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages führen.
1. Verweist eine gesetzliche Verordnungsermächtigung auf europäisches Gemeinschaftsrecht in seinem jeweiligen Bestande, so macht es sich von der Bestimmtheit des in Bezug genommenen Gemeinschaftsrechts abhängig. Wird das Gemeinschaftsrecht geändert und nimmt seine Bestimmtheit dabei ab, so verringert sich auch die Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung, die darauf Bezug nimmt.
2. Die einem milcherzeugenden Betrieb zugeteilte Referenzmenge nimmt am Eigentumsschutz des Betriebes teil. Die Referenzmenge als solche genießt auch dann keinen darüber hinausgehenden Eigentumsschutz, wenn sie flächenlos verpachtet wird.
3. Wird ein Teil der einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeteilten Referenzmenge entzogen, so wird das Eigentum an dem Betrieb auch dann beeinträchtigt, wenn die zur Milcherzeugung geschaffenen sächlichen Betriebsmittel vorübergehend nicht oder nicht vollständig zur Milcherzeugung genutzt werden.
1. § 9 Abs. 1 Satz 1 MGVO vermittelt nur dem Erwerber der Milchreferenzmenge einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, nicht aber dem Veräußerer.
2. Die Bescheinigung über den Milchreferenzmengenübergang ist ein feststellender Verwaltungsakt, der nichts an der materiellen Rechtslage ändert, die Beteiligten aber hindert, sich auf eine von der Feststellung abweichende Rechtslage zu berufen.
1. Die vollständige Einstellung der Milcherzeugung durch den Pächter geraume Zeit vor der Rückgabe der Pachtflächen an den Verpächter führt nicht dazu, dass der Pächter im Genuss der den zurückzugebenden Flächen entsprechenden Referenzmengen verbleibt. Vielmehr muss entsprechend Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 die Aufteilung der Referenzmenge zwischen Pächter und Verpächter "nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen" entsprechend den Größen- und Nutzungsverhältnissen, die unmittelbar vor der vollständigen Aufgabe der Milcherzeugung bestanden haben, erfolgen.
2. Behauptet der Pächter, im Jahr vor der Aufgabe der Milcherzeugung die Pachtflächen nicht mehr für die Milcherzeugung genutzt zu haben, muss er deutlich machen, dass die Aufgabe der Nutzung zur Milcheerzeugung nicht im Hinblick auf die beabsichtigte vollständige Aufgabe der Milcherzeugung erfolgt ist, sondern als davon unabhängige Änderung der Betriebsverhältnisse, die gegenüber den Verpächtern nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
3. Entsprechend der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 20. Juni 2002 - C 401/99 - ist es für den Übergang einer Referenzmenge auf einen Verpächter bei Rückgabe der Pachtfläche ausreichend, dass dieser im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der die Eigenschaft eines Milcherzeugers besitzt.
Ein Betriebsinhaber ist nicht auf den Übergang der ungekürzten Referenzmenge "angewiesen" (§ 7 Abs. 3 a Satz 2 - 3. Alternative - MGV a.F.), wenn der Betrieb trotz dieser Vergünstigung nicht existenzfähig wäre. Fehlende Existenzfähigkeit liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn der Betriebsgewinn bzw. die Rentabilität hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Betriebe zurückbleibt.
Urteil des 3. Senats vom 15. Februar 2000 - BVerwG 3 C 4.99 -
I. VG Arnsberg vom 12.11.1996 - Az.: VG 8 K 1066/94 -
II. OVG Münster vom 24.09.1998 - Az.: OVG 9 A 418/97 -
Wird der Bewilligungsbescheid über die Gewährung einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Kennzeichnung und Schlachtung von Milchkühen zurückgenommen, behält der Landwirt grundsätzlich seinen Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge gemäß Art. 3 a Abs. 1 UAbs. 2 der VO (EWG) Nr. 857/84.
Urteil des 3. Senats vom 18. Mai 1999 - BVerwG 3 C 2.99 -
I. VG Hannover vom 28.06.1993 - Az.: VG 11 A 4810/92 -
II. OVG Lüneburg vom 24.10.1994 - Az.: OVG 3 L 3787/93 -