1) Besteht für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in den hierdurch ausgelösten Mehrkosten ein fortwirkender ehebedingter Nachteil liegen.
2) Im Fall einer chronischen Erkrankung ist bei der Frage einer zeitlichen Begrenzung eines Anspruches auf nachehelichen Unterhalt aus § 1572 BGB auch zu berücksichtigen, ob die Anspruchsberechtigte nach gegenwärtiger Prognose jemals in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu verbessern.
Die in einem - kurz vor der Heirat - geschlossenen Ehevertrag getroffenen Regelungen zu den Scheidungsfolgen, die zu eine Globalverzicht führen, haben nicht notwendig die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, wenn - subjektiv - die Unterlegenheit eines Ehegatten nicht bestand oder eine bestehende Zwangslage nicht ausgenutzt wurde.
Der Verzicht auf Krankheitsunterhalt ist im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht gerichtlich zu korrigieren, wenn der angemessene Lebensbedarf durch eigene Einkünfte gesichert ist und die Einkommensdifferenz nicht zu einem Unterhaltsanspruch führt.
Einer Musiklehrerin an einer städtischen Einrichtung, der das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultur bescheinigt, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung im Ausland nach den Eingruppierungsrichtlinien für staatliche Schulen in die Vergütungsgruppe II b BAT einzugruppieren wäre, steht damit kein Anspruch auf Bezahlung der Vergütungsgruppe II BAT-VKA zu, nachdem es die Vergütungsgruppe II b in den Vergütungstabellen für den Bereich VKA nicht gibt.
Zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach einer Ehedauer von 19 Jahren und ehebedingten Nachteilen (Eheschließung: Ehemann ist Beamter im höheren Dienst; Ehefrau ist Marketingassistentin; die Ehegatten haben ein etwa gleich hohes Einkommen; Scheidung: Ehefrau ist Bürokraft bei 1500 ¤ mtl. netto; Aufstockungsunterhalt 405 ¤ zzgl. 101 ¤ Altervorsorgeunterhalt).
1. Der Dienstherr ist berechtigt, zur Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungsansprüchen die Übernahme in das Beamtenverhältnis davon abhängig zu machen, dass der Bewerber eine bestimmte Höchstaltersgrenze nicht überschreitet.
2. Die Anstellungsbehörde kann die Verbeamtung eines Bewerbers wegen Überschreitens der Altersgrenze (hier: 40. Lebensjahr) ablehnen, ohne zuvor die Entscheidung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Dessen Zustimmung ist gemäß § 48 Abs. 1 LHO nur erforderlich, wenn die Behörde die Einstellung des Bewerbers beabsichtigt.
Grundsätzlich kein Anordnungsgrund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs bei reiner Dienstpostenkonkurrenz.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; fehlende gesundheitliche Eignung wegen behandlungsbedürftiger Krankheit; unzureichende Stellungnahme des Amtsarztes.
Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Hessen auf Grundlage des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323).
1. Die Möglichkeit, bei lang andauernder Erkrankung eines Mitarbeiters gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 TzBfG eine Ersatzkraft auch für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre befristet einzustellen, führt nicht dazu, bei Prüfung der negativen Zukunftsprognose und der betrieblichen Störung auf einen längeren als zweijährigen Zeitraum ab Ausspruch der Kündigung abzustellen, innerhalb dessen nicht mit einer Rückkehr des erkrankten Mitarbeiters gerechnet werden kann.
2. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung.
1) Bei der Auswahl von Anwaltsnotaren ist unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01) in der derzeitigen Übergangsphase die in § 6 Abs. 2 Ziffer 5 AVNot Schl.-H. enthaltene sog. Kappungsgrenze, nach der für die Teilnahme des Bewerbers an sonstigen notarspezifischen Fortbildungskursen und für die Niederschriften/Vertretungen insgesamt höchstens 45 Punkte im Rahmen der Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern angerechnet werden, nicht mehr anwendbar.
2) § 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 der Schl.-H. Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO (GVOBl SH 1991, 381) ist dahin verfassungskonform auszulegen, dass die volle Pflichtzeit des abgeleisteten Zivildienstes im Rahmen der Punktebewertung der Auswahlentscheidung mit jeweils 0,25 Punkten je angefangenen Monat (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 AVNot) berücksichtigt werden muss. Eine Anrechnung von freiwillig geleisteten Dienstmonaten bei der Bundeswehr über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Dauer der etwaigen Heranziehung zu Wehrübungen hinaus findet dagegen nicht statt.
Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. Für den Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu.
Werden Kenntnisse der Psychologie und Pädagogik in einem abgeschlossenen Studium an einer ausländischen Hochschule erworben, können sie als für Betreuungen nutzbare besondere Kenntnisse vergütungserhöhend wirken, wenn der Studiengang einer inländischen Ausbildung vergleichbar ist. Bei Fehlen einer förmlichen Anerkennung des Studienabschlusses kann dies auch dann zu bejahen sein, wenn die zuständige Kultusverwaltung die Vergleichbarkeit auf andere Weise zum Ausdruck gebracht hat, z.B. durch Bescheinigung einer Lehrbefähigung oder den Einsatz als Prüfer.
Wenn der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendar) nicht durch Einzelverfügung zur Teilnahme am Vorstellungsgespräch verpflichtet worden ist, hat er keinen Anspruch auf Vergütung der dadurch entstehenden Reisekosten.
1. Die Beschränkung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium können die Approbation als Psychologische Psychotherapeuten auch nicht deshalb verlangen, weil ihnen die Kosten der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 13 Abs. 3 SGB V erstattet worden sind.
3. Ein Anspruch auf die Erteilung der Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzt eine bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik voraus. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, andere akademische Ausbildungen oder Studiengänge, in denen vergleichbare Lehrinhalte vermittelt werden, zu berücksichtigen.
Die in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b) als Eingruppierungsmerkmal geforderte abgeschlossene Fachausbildung eines Diplombibliothekars kann durch eine andere abgeschlossene Ausbildung oder sonstige berufliche Fähigkeiten und Erfahrungen nicht ersetzt werden.
Ein Kind, das als Unteroffizieranwärter (Soldat auf Zeit) zum Telekommunikationselektroniker ausgebildet wird, befindet sich in einer Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523).
Nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 befindet sich auch ein Kind, das als Offizieranwärter (Soldat auf Zeit) zum Offizier ausgebildet wird, i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1996 in Berufsausbildung (Abgrenzung von der Rechtsprechung zu § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974, BGBl I 1974, 1769).
Eine abgeschlossene Lehramtsausbildung vermittelt einer Berufsbetreuerin nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG, wenn sie mit dem Aufgabenkreis Behörden- und Pflegeversicherungsangelegenheiten sowie Organisation ambulanter Hilfen bestellt ist.
1. Die aus dem Hochschulstudium und dem Vorbereitungsdienst bestehende und mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossene Ausbildung für das Lehramt an höheren Schulen ist insgesamt eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung.
2. Die im Rahmen dieser Ausbildung erworbenen psychologischen und pädagogischen Kenntnisse sind besondere, für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbare Kenntnisse.