Das für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geltende Haftungssystem im Baugewerbe nach § 28e Abs 3a - 3f SGB IV findet auch für die Beitragshaftung in der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechende Anwendung.
Voraussetzung für die Annahme eines im Rahmen der Auslegung beachtlichen Redaktionsversehens ist, dass sich das Redaktionsversehen zweifelsfrei - auch für die der Betriebsvereinbarung unterworfenen Arbeitnehmer - aus dem Gesamtzusammenhang der Betriebsvereinbarung ergibt, etwa aufgrund des Redaktionsversehens nunmehr in sich widersprüchliche Regelungen.
1. Zum Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache bei begehrter Erteilung eines Jagdscheins.
2. Es spricht alles dafür, dass dem Deutschen Bundestag bei der Beschlussfassung über § 5 Abs. 1 WaffG ein Redaktionsversehen unterlaufen ist, das im Wege einer berichtigenden Auslegung des Gesetzes überwunden werden kann.
Dem Gesetzgeber ist bei der Formulierung des § 194 Abs. 3 VwGO insoweit ein Redaktionsversehen unterlaufen, als die Vorschrift nach ihrem Wortlaut solche Zulassungsanträge nicht erfasst, welche am 1. Januar 2002 oder später fristgerecht gegen noch im Jahr 2001 bekannt gegebene Beschlüsse in Prozesskostenhilfesachen eingelegt werden.
Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem sog. "immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel" festgesetzt werden.
Der durch die Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel" bezweckte Lärmschutz kann durch eine der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung auf Dauer gesichert werden.
Eine landesrechtliche Regelung, nach der neben dem Bürgermeister (Ratsvorsitzenden) auch der Gemeindedirektor Bebauungspläne ausfertigen darf, ist mit Bundesrecht vereinbar.
Auch Bebauungspläne sind einer berichtigenden Auslegung zugänglich.
Beschluß des 4. Senats vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97
I. OVG Münster vom 17.10.1996 - Az.: OVG 7a D 122/94. NE-