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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10502/03.OVG vom 19.05.2003

Rechtsgebiete:RfGebStV
Schlagworte:Rundfunkgebührenrecht, Rundfunk, Rundfunkgebühr, Gebühr, Gebührenbefreiung, Befreiung, privater Rundfunkveranstalter, Rundfunkveranstalter, privater Rundfunkanbieter, Rundfunkanbieter, Veranstalter, Anbieter, Gebührenfreiheit, Gebührenrecht, Abgabe, Rundfunkgebühren, betrieblicher Zweck, betriebliche Zwecke, Programmplanung, Programmsichtung, Programmbearbeitung, Fernsehen, Hörfunk, Videogerät, Videorecorder, Rundfunkgebührenbefreiung, Redaktion
Stichwort:Redaktion
Leitsatz:Ein privater Rundfunkveranstalter kann auch für zur redaktionellen Arbeit bereitgehaltene Rundfunkempfangsgeräte die Befreiung von den Rundfunkgebühren verlangen.

Betriebliche Zwecke im Sinne der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 1 RfGebStV sind neben studio- und überwachungstechnischen Zwecken auch solche, welche die Programmplanung, Programmsichtung sowie Programmbearbeitung, also auch die redaktionelle Arbeit des privaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters, betreffen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10502/03.OVG




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