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Rechtzeitigkeit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10399/06.OVG vom 12.06.2006

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Verwaltungsprozessrecht, Berufungszulassung, Zulassung der Berufung, Begründung des Zulassungsantrags, Begründung, Begründungsschriftsatz, Zwei-Monats-Frist, Rechtzeitigkeit, Freibeweis, eidesstattliche Versicherung
Stichwort:Rechtzeitigkeit
Leitsatz:Zur Rechtzeitigkeit des Zugangs der Begründungsschrift zum Antrag auf Zulassung der Berufung (hier: Beweiswürdigung).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 10399/06.OVG



OLG-FRANKFURT – Urteil, 8 U 47/04 vom 11.10.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Arzthaftung, Schönheitsoperation, Aufklärung, Aufklärungspflicht, Arzt, Rechtzeitigkeit
Stichwort:Rechtzeitigkeit
Leitsatz:1. Auch die Klinik kann für ein Verschulden ihres Belegarztes haften, wenn der Pflichtverstoß zugleich seinen Wirkungskreis als Geschäftsführer der Klinik tangiert.

2. Die Aufklärung am Vorabend einer schönheitschirurgischen Operation (Bauchdeckenstraffung) ist verspätet, wenn die Patientin erstmals mit erheblichen kosmetischen Folgen - wie einer deutlichen Vergrößerung der bereits existenten Unterbauchnarbe (15 auf 45 cm) oder mit längerfristigen Sensibilitätsstörungen - konfrontiert wird.

3. Bei einer kunstgerecht, aber ohne rechtzeitige Aufklärung durchgeführten Bauchdeckenstraffung rechtfertigen die vorgenannten Beschwerden und Nachteile ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- ¤.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 8 U 47/04

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 11/03 vom 02.04.2003

Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Schlagworte:Verwerfungsurteil, Begründung, genügende Entschuldigung, Rechtzeitigkeit
Stichwort:Rechtzeitigkeit
Leitsatz:1. Hat der Betroffene Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen vor dem Hauptverhandlungstermin mitgeteilt oder liegen Anhaltspunkte für entschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen vor, so muss das Urteil diese vollständig darlegen und erkennen lassen, warum das Gericht das Ausbleiben dennoch als nicht genügend entschuldigt angesehen hat.

2. Für die Frage der genügenden Entschuldigung i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt und ob er dies "rechtzeitig" getan hat, sondern nur, ob er entschuldigt ist (BGHSt 17, 391, 396; OLG Köln NStZ-RR 2003, 54; VRS 96, 127; OLG Düsseldorf VRS 74, 284; Senge in KK-OWiG, 2. Auflage, § 74 Rdn. 35 m.w.N.). Es kommt allein auf die wirkliche Sachlage und nicht darauf an, ob, wann und in welcher Form der Betroffene sich entschuldigt hat.

3. Eine genügende Entschuldigung kann deshalb nicht verneint werden, weil der Betroffene in der Lage gewesen wäre, sich frühzeitiger vor dem Hauptverhandlungstermin zu entschuldigen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 11/03


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