Es entspricht nach wie vor der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß bei rechtzeitiger Beantragung der Beiordnung als Pflichtverteidiger, um Nachteile beim Pflichtverteidiger zu vermeiden, die auf Versäumnissen der Justizbehörden im Beiordnungsverfahren beruhen, der Pflichtverteidiger bei der Gewährung einer Pauschvergütung so zu stellen ist, als wäre er unmittelbar im Anschluß an einen zu Recht gestellten Beiordnungsantrag beigeordnet worden.