§ 9 Abs. 2, 2. Halbsatz LWaldGDVO, der die Kostenerstattung des Landes für die Wahrnehmung sonstiger forstlicher Aufgaben durch kommunale Förster auf dreißig Prozent der durchschnittlichen Personalausgaben pro Person begrenzt, ist nicht von der Verordnungsermächtigung des § 28 Abs. 4 LWaldG gedeckt und daher nichtig.