§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO ist auf Änderungen des angefochtenen Steuerbescheids während des Einspruchsverfahrens nach § 132 AO i.V.m. § 164 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden, wenn die Änderungsmöglichkeit nur deshalb besteht, weil die Festsetzungsfrist durch den Einspruch gemäß § 171 Abs. 3a AO in ihrem Ablauf gehemmt ist.
Ein alleinstehendes behindertes Kind hat nach Vollendung des 27. Lebensjahrs keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst mehr. Die Ungleichbehandlung gegenüber behinderten Kindern, die in den Haushalt der Eltern oder anderer Personen aufgenommen sind, ist nicht verfassungswidrig.
1. Unter "Regelzeit" iSd. § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG ist für den Bereich des Hochschulstudiums die im Hochschulrecht festgelegte Regelstudienzeit, und nicht die durchschnittliche Studienzeit zu verstehen.
2. Eine Überschreitung der Regelzeit ist nur dann zulässig, wenn sie ihren Grund in der Gestaltung und Organisation der Prüfungsanforderungen oder des -verfahrens hat oder aus einem anderen besonderen Grunde zulässig ist.
1. Gegen die Entscheidung des Arbeits- oder des Landesarbeitsgerichts über einen gegen einen Sachverständigen gerichteten Befangenheitsantrag ist in entsprechender Anwendung der für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Richter geltenden Regeln kein Rechtsmittel gegeben.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgerichtsgesetz Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche gegen Richter ausschließt.
Wurde für eine Ausschüttung EK 45 verwendet und stellt sich später heraus, dass ein höheres EK 45 als ursprünglich angenommen für die Ausschüttung zur Verfügung stand, schreibt § 54 Abs. 10a KStG 1999 die Verwendung des EK 45 im ursprünglich bescheinigten Umfang fest. Hat sich nachträglich zugleich der Bestand an EK 40 vermindert, so dass nunmehr nicht mehr ausreichend belastetes EK zur Finanzierung der Ausschüttung vorhanden ist, ist die Ausschüttung insoweit mit dem EK 02 zu verrechnen. Da § 54 Abs. 10a und § 28 Abs. 4 KStG 1999 diese Rechtsfolgen ausdrücklich vorschreiben, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie bewusst gewählt hat und das Gesetz insoweit nicht lückenhaft ist.
Die durch Art. 1 InvZulÄndG vom 20. Dezember 2000 eingeführte Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG, dass Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallende Anschaffungskosten i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 nur zu gewähren ist, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt nicht für Investitionen, die der Investor bereits vor der endgültigen Beschlussfassung des InvZulÄndG begonnen hat.
Die Regelung der Altersbegrenzung für kieferorthopädische Behandlungen in den Beihilfevorschriften (Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV) kann, auch wenn die kieferorthopädische Behandlung im Einzelfall kostengünstiger ist als die beihilfefähigen Behandlungsmethoden, nicht im Wege der teleologischen Reduktion ausgeschlossen werden.
Der rückwirkende Ausschluss der Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude oder für die Herstellung eines Gebäudes, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da er nur der Klarstellung dient.
Der Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung, der zur Begründung eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente mit drei Jahren Pflichtbeiträgen zur Landwirtschaftlichen Alterskasse belegt sein muss, verlängert sich auch für einen nach § 1 Abs 3 ALG versichert gewesenen Fiktivlandwirt nicht in erweiternder Auslegung um vorhergehende Rentenbezugszeiten seines Ehegatten.
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs.
Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) in einem nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes umgebauten Einzelbauwerk einer aus mehreren Bauwerken bestehenden - vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes erbauten - Justizvollzugsanstalt ist auf den Gesamtzustand der Justizvollzugsanstalt abzustellen mit der Folge, dass § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG auf die gesamte Justizvollzugsanstalt weiter anzuwenden ist.
Vereinbaren die Parteien unter Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, muss auch der Arbeitgeber bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses die für den Arbeitnehmer vereinbarte (längere) Kündigungsfrist einhalten (§ 622 Abs. 6 BGB iVm. § 89 Abs. 2 HGB analog).
Für eine vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 InsO) ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt nicht die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO.
Führen mehrere Unternehmen mit jeweils weniger als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern gemeinsam einen Betrieb, in dem insgesamt mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, so ist die Vorschrift des § 99 BetrVG auf Versetzungen in diesem Betrieb analog anwendbar.
Zum Erwerb für Betreuungen nutzbarer Kenntnisse durch ein Studium an der Pädagogischen Hochschule Moskau mit dem Abschluss "Diplom-Jurist/Baccalaureus des internationalen Rechts" bei schon vorhandenen Kenntnissen im deutschen Recht durch mehrere Semester Jurastudium und eine abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann.
1. Kann sich der Betroffene zu einem Antrag des Betreuers auf Festsetzung der Vergütung aus seinem Vermögen nicht äußern, ist ihm zur Wahrung seiner Rechte grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Es bleibt offen, ob hiervon abgesehen werden kann, wenn ein Interesse des Betroffenen hieran offensichtlich nicht besteht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 405).
2. Legt der Betreuer gegen die Festsetzung der Vergütung Beschwerde ein und bestellt das Landgericht dem zu einer Äußerung unfähigen, bereits in erster Instanz nicht beteiligten, Betreuten keinen Verfahrenspfleger, liegt in dessen mangelnder Vertretung ein absoluter Beschwerdegrund, der zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führen kann.
Werden Kenntnisse der Psychologie und Pädagogik in einem abgeschlossenen Studium an einer ausländischen Hochschule erworben, können sie als für Betreuungen nutzbare besondere Kenntnisse vergütungserhöhend wirken, wenn der Studiengang einer inländischen Ausbildung vergleichbar ist. Bei Fehlen einer förmlichen Anerkennung des Studienabschlusses kann dies auch dann zu bejahen sein, wenn die zuständige Kultusverwaltung die Vergleichbarkeit auf andere Weise zum Ausdruck gebracht hat, z.B. durch Bescheinigung einer Lehrbefähigung oder den Einsatz als Prüfer.
1. Werden auf Grund eines angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids im Vollstreckungsverfahren auch Säumniszuschläge und eine Mahngebühr gezahlt, so können die Säumniszuschläge und die Mahngebühr nach Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids nicht als Schadensersatz analog § 717 Abs. 2 ZPO zurückgefordert werden.
2. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch umfasst in einem solchen Fall nicht auch die Säumniszuschläge und die Vollstreckungskosten.
3. Zur Frage, inwieweit § 17 Abs. 2 GVG es erfordert und ermöglicht, den im Zivilrechtsweg - auf Grund von Rechtsgrundlagen, für die der Zivilrechtsweg gegeben ist - geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlagen zu prüfen.
Einem Berufsbetreuer, der ein türkisches rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen und anschließend nach einem 2-semestrigen, an einer deutschen Universität durchgeführten Magisterstudium den akademischen Grad eines Magister Legum (LL.M.) erworben hat, steht ein Stundensatz von 23 EUR zu.
Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht nicht nach § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber über. § 613 a BGB erfaßt nur Arbeitsverhältnisse.
Von einem akademisch vorgebildeten Berufsbetreuer wird erwartet, dass ihm die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel im Betreuungsverfahren bekannt sind.
Wer nicht vor dem 1. September 1990 ein rechtswissenschaftliches Studium in der DDR aufgenommen hat, kann selbst dann nur unter den in § 4 BRAO normierten Voraussetzungen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn er später eine auf ein Datum vor dem Stichtag rückdatierte Immatrikulationsbescheinigung erhalten und sodann den akademischen Grad des Diplom-Juristen erlangt hat.
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 44/99 -
Sächsischer
Anwaltsgerichtshof
Nachdem § 13 AÜG mit Wirkung vom 1.April 1997 ersatzlos gestrichen worden ist, entsteht in den Fällen der nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher kein Arbeitsverhältnis mehr. Es fehlt an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses läßt sich weder mit § 1 Abs. 2 AÜG allein noch mit einer entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG begründen.
Aktenzeichen: 7 AZR 100/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 28. Juni 2000
- 7 AZR 100/99 -
I. Arbeitsgericht
Heilbronn
- 5 Ca 49/98 -
Urteil vom 28. Mai 1998
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 15 Sa 77/98 -
Urteil vom 5. Oktober 1998
Der am 01.01.1994 in Kraft getretene § 85 Abs. 5 AFG, wonach bei der Gewährung von Winter- und Schlechtwettergeld die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag nicht berücksichtigt wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR, die nicht ausschließlich nach dem 2. Oktober 1990 verursacht worden sind, gilt die in § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz der DDR bestimmte Rangfolge der von § 19 Abs. 2 BergG vorgesehenen Ersatzleistungen im Grundsatz fort. Der Ersatzberechtigte hat demnach zunächst nur Anspruch auf Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit (Reparatur) oder Naturalersatz (Beschaffung einer Ersatzsache). Geldersatz ist grundsätzlich erst dann zu leisten, wenn eine Herstellung in Natur nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre (vgl. § 251 Abs. 2 BGB).
b) Veräußert der Eigentümer das von solchen Bergschäden betroffene Grundstück vor der primär geschuldeten Naturalherstellung, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung in Geld in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB. Dabei können als Folgekosten auch Gutachten- und Beratungskosten ersatzfähig sein.
Nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Ersatzansprüche wegen Bergschäden verjähren gemäß § 25 BergG regelmäßig in zwei Jahren. Die Unterbrechung der Verjährung bestimmt sich ab dem 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften des BGB (§§ 208 ff.).
BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - III ZR 159/97 -
OLG Jena
LG Erfurt
a) Durch den erfolgreichen Abschluß der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung erbringt der Rechtsanwalt in der Regel den Nachweis besonderer Kenntnisse im Steuerrecht, wenn er in der Zwischenzeit seinen Kenntnisstand durch geeignete Maßnahmen gesichert und fortentwickelt hat.
b) Das Ergebnis eines zu Unrecht angeordneten Fachgesprächs darf in der Regel nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts verwertet werden.
BGH, Beschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 91/98 -
Anwaltsgerichtshof
Baden-Württemberg
1. Zeiten einer Tätigkeit, die dem Angestellten aufgrund besonderer persönlicher Systemnähe übertragen worden war, sind nach Nr. 4 Buchst. c der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen. Eine besondere persönliche Systemnähe wird vermutet, wenn der Angestellte Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war (Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. dd der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O).
2. Ob eine Bildungseinrichtung mit der Akademie für Staat und Recht "vergleichbar" war, hängt insbesondere von Inhalt und Ziel der Ausbildung ab. Diente diese dazu, Staatsfunktionäre und Kader des Staatsapparats der DDR in ideologischer Hinsieht für ihre Tätigkeit im Staatswesen zu schulen, ist Vergleichbarkeit im Sinne der Tarifbestinunung gegeben.
3. Die Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle" in Weimar war eine der Akademie für Staat und Recht vergleichbare Bildungseinrichtung, da beide Ausbildungen hinsichtlich des Lehrstoffs, der im wesentlichen Fächer der sozialistischen Staats-, Gesellschafts- und Wirtschaftslehre betraf, und des Ziels der Ausbildung, das in beiden Fällen auf die Vermittlung des ideologischen Rüstzeugs für die Tätigkeit im Staatswesen der DDR gerichtet war, wesentliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Darauf, daß die Ausbildung an der Fachschule anders als die an der Akademie nicht auf besonders hoch angesiedelte Positionen in der Hierarchie des Staatsapparats abzielte, kommt es nicht an.
Aktenzeichen: 6 AZR 610/97
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 20. Mai 1999
- 6 AZR 610/97 -
I. Arbeitsgericht
Erfurt
- 3 Ca 370/94 -
Urteil vom 12. Dezember 1995
II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 4 Sa 114/96 -
Urteil vom 18. Juni 1997