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Rechtswirkung der nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG zu treffenden Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, II R 7/07 vom 13.08.2008

Rechtsgebiete:ErbStG, BewG, BGB
Schlagworte:Übernahmevermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 13a ErbStG - Bewertung des Übernahmerechts mit dem gemeinen Wert - Rechtswirkung der nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG zu treffenden Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
Stichwort:Rechtswirkung der nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG zu treffenden Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
Leitsatz:1. Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten (Aufgabe der Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand).

2. Die Forderung aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen ist nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert.

3. Ist gemäß § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis zu.
Volltext: BFH - Urteil, II R 7/07



BFH – Urteil, II R 42/05 vom 29.11.2006

Rechtsgebiete:BewG, ErbStG, AO 1977
Schlagworte:Rechtswirkung der nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG zu treffenden Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit, Zurechnung einer Eigentumswohnung auf den Beschenkten bei übernommener dinglicher Belastung des Grundstücks
Stichwort:Rechtswirkung der nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG zu treffenden Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
Leitsatz:1. Der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG kommt keine Bindungswirkung für den (Erbschaftsteuer-)Folgebescheid zu.

2. Die Rechtswirkung der gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG in dem Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert zu treffenden Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit beschränkt sich auf die Bestimmung des Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids.
Volltext: BFH - Urteil, II R 42/05


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