Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes über die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung beanspruchen auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung.
Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Sie ist normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
1. Von Organen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilte Genehmigungen bleiben in der Regel wirksam (Art. 19 Satz 1 EV). Dies betrifft nicht nur die äußere Wirksamkeit, sondern auch die inhaltlich, d. h. die intendierten Rechtswirkungen.
2. In dieser Wirkung dauern sie über den 03.10.1990 mit der Folge fort, dass das baurechtliche ge-nehmigte Bauwerk nicht nur formell, sondern auch in der genehmigten Funktion materiell legal ist.
In der materiellen Variante begründet die Genehmigung Bestandsschutz.
3. Jedenfalls seit dem 01.08.1990 bedurfte eine Nutzungsänderung nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen der DDR-Bauordnung der Genehmigung.
1. Die Baugenehmigung ist auch dann ein Verwaltungsakt, wenn die Behörde sie zu Gunsten einer Stelle innerhalb derselben Körperschaft erteilt.
2. Die Baugenehmigung kann zurückgenommen werden, wenn und soweit Gefahren i. S. des § 3 Abs. 1 BauO LSA bekannt werden.
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 (LSA-)VwVfG beginnt erst dann zu laufen, wenn der Behörde alle für ihre Entscheidung - insbesondere Ermessensentscheidung - maßgeblichen Umstände bekannt sind.
4. Die öffentliche Sicherheit ist nicht gewährleistet, wenn in einem Krankenhaus bauliche Anlagen die Notfall-Rettung verhindern.