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Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides wegen Nichtausübung der Beurteilungsermächtigung durch Widerspruchsbehörde
1. Mit der Zuweisung von Beamten der früheren Bundeseisenbahnen an die Deutsche Bahn AG ist ein Dienstherrnwechsel nicht verbunden.
2. Passivlegitimiert für Klagen von Beamten gegen dienstliche Beurteilungen durch die Deutsche Bahn AG ist das Bundeseisenbahnvermögen.
3. §§ 40, 41 BLV können durch Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Bahn AG modifiziert werden.
4. Im Widerspruchsverfahren hat der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens eine von der Deutschen Bahn AG über einen Beamten erstellte dienstliche Beurteilung in vollem Umfang zu überprüfen.
Urteil des 2. Senats vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 -
I. VG Düsseldorf vom 06.05.1998 - Az.: VG 10 K 1553/97 -