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Rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens/Amtshaftung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 1230/05 vom 30.01.2008

Rechtsgebiete:BGB, GG, BauGB
Schlagworte:Rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens/Amtshaftung
Stichwort:Rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens/Amtshaftung
Leitsatz:1. Verweigert eine Gemeinde unberechtigt und schuldhaft das gemeindliche Einvernehmen für eine Baumaßnahme, so haftet sie dem Bauträger für den durch die hierdurch bedingte Verzögerung entstandenen Vermögensschaden.

2. Auf rechtmäßiges Alternativverhalten kann sich die Gemeinde in diesem Fall nicht berufen.

3. Beruft sich die Gemeinde darüberhinaus auf eine (andere) hypothetische Schadensursache (eine Reserveursache), kann sie damit im Prozess über den Haftungsgrund nicht gehört werden, soweit nur überhaupt ein Schaden entstanden ist; dieser Einwand kann - wenn überhaupt - allenfalls im nachfolgenden Betragsverfahren berücksichtigt werden.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 1230/05




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