1. Nach Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
2. "Grob fahrlässig" im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG bedeutet, dass der Betreffende die Rechtswidrigkeit eines Bescheides deswegen nicht kannte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Bei der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kommt es auf die individuellen Gegebenheiten, insbesondere auch auf die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen an.
3. Dem Beamten ist auf Grund seiner Treuepflicht zuzumuten, die ihm ausgehändigten Unterlagen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Bei Unklarheiten und Zweifeln ist er gehalten, sich durch Rückfragen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein ihm günstiger Bescheid zu Recht ergangen ist.
4. § 48 Abs. 4 VwVfG erfasst nicht nur die Fälle, in denen die Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes darauf beruht, dass der Behörde bei Erlass dieses Verwaltungsakts nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren. Die Norm regelt vielmehr auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat, und findet somit auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat.
5. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verlangt, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Frist zur Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Hierzu gehört zunächst die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und damit die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihrerseits ergibt.