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Rechtswegzuständigkeit

Entscheidungen der Gerichte

LAG-KOELN – Beschluss, 11 Ta 165/07 vom 12.07.2007

Ein Vertragsverhältnis, das von den Parteien formell als "Dienstvertrag" bezeichnet wurde, ist in der Sache jedenfalls dann als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, wenn erstens dem Dienstleistungsverpflichteten in einer "vertraulichen Zusatzvereinbarung" Ansprüche auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eingeräumt worden sind, zweitens der Dienstleistungsverpflichtete nach dem Dienstvertrag seine Tätigkeiten an einem bestimmten Ort zu verrichten hat und drittens der Dienstleistungsverpflichtete auf Grund konkreter E-Mail-Vorgaben seitens des Geschäftsführers der dienstleistungsberechtigten Gesellschaft seine Tätigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses - abweichend von den Regelungen des Dienstvertrags - sowohl fachlich als auch zeitlich nicht im Wesentlichen frei bestimmen kann.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 181/04 vom 26.04.2006

1. Die gewerberechtliche Abmeldung der hiesigen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens steht der Annahme der internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts gem. §§ 23 und/oder 29 ZPO nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung am alten Standort noch Vermögen vorhanden ist und Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden.

2. Ist streitig, ob der Mitarbeiter einer türkischen Bank als Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts oder als Beamter bzw. beamtenähnlicher "Verwaltungsangestellter" im Sinne des türkischen Rechts anzusehen ist, so entscheidet die Frage, das Recht welchen Staates anwendbar ist, zugleich über die Begründetheit der Klage.

3. Ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 30 Abs. 2 EGBGB kann ausnahmsweise dann eine "engere Verbindung zu einem anderen Staat" aufweisen, wenn Vertragspartner eine ausländische Aktiengesellschaft ist, die sich zu 99.9 % im Eigentum des ausländischen Staates befindet.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 UZ 1979/05 vom 20.02.2006

1. Für den Vertragsinhalt maßgebend im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG sind rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die weder Vertragsinhalt noch bloßer Beweggrund, sondern die von den Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend zur gemeinsamen und wesentlichen Grundlage des Vertrags gemacht worden sind.

2. Die in § 17a Abs. 5 GVG i. V. m. § 173 VwGO vorgesehene Bindung des Rechtsmittelgerichts an die erstinstanzliche Bejahung der Rechtswegzuständigkeit greift nicht ein, wenn das erstinstanzliche Gericht unter Verstoß gegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG i. V. m. § 173 VwGO, wonach vorab durch Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit zu befinden ist, sofern eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt, in der Hauptsache entschieden und den zu ihm beschrittenen Rechtsweg bejaht hat.

3. Wird die Berufungsinstanz im Verwaltungsstreitverfahren wegen Versäumnis des Vorabverfahrens in der ersten Instanz mit der Rechtswegfrage befasst, kann sie, wenn eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG i. V. m. § 173 VwGO nicht in Betracht kommt, die Rechtswegzuständigkeit bejahen und entscheiden, anderenfalls muss die Berufungsinstanz das Vorabverfahren nach § 17a GVG durchführen.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 16 W 117/05 vom 28.09.2005

Bei der Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeiten nach § 13 GVG einerseits und §§ 51 I Nr. 2, 51 II SGG andererseits ist der Begriff der "Angelegenheiten der Krankenkassen" weit auszulegen. Im Zweifelsfall haben die Sozialgerichte zu entscheiden.

LAG-KOELN – Beschluss, 13 Ta 77/03 vom 29.09.2003

1. Ein GmbH-Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 15 Prozent kann gleichwohl Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Mit einem solchen Anteil verfügt er nicht über eine gesetzliche Sperrminorität und damit nicht über ein solches Maß an Selbstbestimmung, das jedwede arbeitsrechtliche Beziehung von vornherein ausschlösse.

2. Die wirtschaftliche Abhängigkeit einer arbeitnehmerähnlichen Person ist nicht schon deshalb zu verneinen, wie er keine laufenden Bezüge erhält. Die wirtschaftliche Gegenleistung für seine Tätigkeit kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass er Geschäftsanteile deutlich unter ihrem Verkehrswert erhält.

BAG – Beschluss, 5 AZB 43/02 vom 11.06.2003

§ 2 Abs. 3 ArbGG findet keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage allein aus der Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen kann.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 107/04 vom 26.05.2004


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