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Rechtswegszuständigkeit

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LAG-MUENCHEN – Beschluss, 1 Ta 133/06 vom 06.06.2006

Rechtsgebiete:ZPO, GVG, ArbGG
Schlagworte:Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, Verweisung, Rechtswegszuständigkeit, Örtliche Zuständigkeit
Stichwort:Rechtswegszuständigkeit
Leitsatz:Hat sich ein Gericht trotz erhobener Rüge der Rechtswegsunzuständigkeit für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das für den von ihm zugrundegelegten Rechtsweg örtlich zuständige Gericht verwiesen, kann auf Vorlage des Adressatengerichts keine Bestimmung des im Rechtsweg und örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (analog) getroffen werden. Die Sache ist an das zuerst angerufene Gericht zur Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 17a GVG zurückzuverweisen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 1 Ta 133/06




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