In den sic-non-Fällen (hier: Kündigungsschutzklage) genügt die Rechtsbehauptung des Klägers, es liege ein Arbeitsverhältnis vor, auch dann zur Bejahung der Rechtswegezuständigkeit der Arbeitsgerichte, wenn der Kläger gleichzeitig behauptet, der Arbeitsvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden (Arbeitsvertrag mit Konzessionsträger im Handwerksbetrieb). Die widersprüchliche oder unsinnige Rechtsbehauptung ist nicht anders zu beurteilen als ein unschlüssiges Vorbringen.