1. Für die Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).
2. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 10. und 18. Dezember 1996 - 5 AZB 20/96 und 5 AZB 25/96 - AP Nr. 4, 3 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung).
Aktenzeichen: 5 AZB 22/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 06. Mai 1999
- 5 AZB 22/98 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 8/2 Ca 8238/96 -
Beschluß vom 03. Februar 1998
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 11 Ta 123/98 -
Beschluß vom 24. April 1998