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Rechtsweg: Eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft kann eine Sozialeinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG sein. Für Schadensersatzansprüche gegen die Treuhand-Verwalterin der Mitarbeiterbeteiligung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung der geleist

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LAG-HAMM – Beschluss, 2 Ta 363/07 vom 28.01.2008

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Rechtsweg: Eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft kann eine Sozialeinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG sein. Für Schadensersatzansprüche gegen die Treuhand-Verwalterin der Mitarbeiterbeteiligung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung der geleisteten Einlagen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a und b ArbGG eröffnet
Stichwort:Rechtsweg: Eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft kann eine Sozialeinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG sein. Für Schadensersatzansprüche gegen die Treuhand-Verwalterin der Mitarbeiterbeteiligung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung der geleist
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 2 Ta 363/07




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