Für Klagen der Trainer von Soldaten einer Sportfördergruppe ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Solche Streitigkeiten sind weder dem Wehrdienstverhältnis zuzuordnen noch sind sie allgemeiner öffentlich-rechtlicher Art.
Nimmt ein Versicherungsunternehmen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz für die Beschädigung des vom Arbeitgeber geleasten Firmenfahrzeugs aus übergegangenem Recht des Leasinggebers in Anspruch, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben.
Die Entscheidung befasst sich mit der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen in einem Verfahren, in dem ein ehemaliges nunmehr im Ruhestand befindliches Mitglied des Vorstands einer Sparkasse auf der Grundlage seines Dienstvertrags Aufwendungsersatz nach Beihilfevorschriften für seine erkrankte Ehefrau begehrt. Die Zulässigkeit wird verneint, weil der Kläger kraft Gesetzes die Stellung eines Organs hatte.
1. Wird eine beim Arbeitsgericht erhobene Klage gemäß § 17 a GVG in den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, so ist grundsätzlich auch nur das Gericht, an das verwiesen wurde, für die Entscheidung über einen mit der Klage verbundenen PKH-Antrag zuständig.
2. Kommt der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO endgültig zum Stillstand, bevor ein Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Rechtskraft erlangt hat, hat ausnahmsweise das Arbeitsgericht über den PKH-Antrag zu entscheiden, wenn dieser im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens bescheidungsreif war und dem Antragsteller wegen der Vermögenslosigkeit seines Prozessgegners eine Aufnahme des Verfahrens nicht zumutbar ist.
3. Auch in einem solchen Fall darf bei der Prüfung der Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO nicht auf die Unzulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs abgestellt werden.
1. Die einen Beschluss neben der Terminsbestimmung und Hinweisen zum materiellen Recht aufgenommene Mitteilung, der gewählte Rechtsweg sei "der richtige", genügt nicht den Anforderungen an eine Vorabentscheidung im Sinne von § 17 a Absatz 3 GVG.
2. Verlangt ein Unternehmer vom Finanzamt mit einer Zahlungsklage die Auszahlung eines Guthabens auf dem Umsatzsteuerverrechnungskonto, weil er eine Belastung dieses Kontos für unberechtigt erachtet, handelt es sich um eine abgabenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 33 Absatz 1 FGO.
1. Der öffentliche Arbeitgeber kann dem Anspruch des unterlegenen Mitbewerbers auf Besetzung der Stelle nicht entgegenhalten, er habe die Stelle endgültig einem Konkurrenten übertragen, wenn er hierdurch dessen einstweiligen Rechtsschutz vereitelt hat, Art. 19 Abs. 4 GG. Der unterlegene Bewerber hat Anspruch darauf, dass der öffentliche Arbeitgeber bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes jede Maßnahme unterlässt, die geeignet ist, vollendete Tatsachen zu schaffen.
2. Es ist sachlich gerechtfertigt, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, wenn die Stellenausschreibung wesentliche Fehler enthält. Mit dem berechtigten Abbruch des Verfahrens erledigen sich auch die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG.
Die Entscheidung befasst sich mit der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen im Fall eines Teilnehmers an einer Umschulungsmaßnahme zum Rechtsanwaltsfachangestellten.
1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370).
2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).
3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.
4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint).
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet, wenn ein Bewerber um eine Stelle als Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen einer landesgesetzlichen Altersgrenze (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG) nicht zum Zuge kommt und deshalb Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG geltend macht.
1. Zur Rechtswegzuständigkeit bei Geltendmachung der Verletzung der truppenärztlichen Schweigepflicht durch einen Soldaten.
2. Die Wehrdienstgerichte besitzen die Entscheidungskompetenz, wenn es um die Verletzung von Rechten und Pflichten geht, die auf dem besonderen militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis beruhen ("truppendienstliche Angelegenheiten"), während Rechtsschutz im Hinblick auf die mit dem allgemeinen Dienstverhältnis zusammenhängenden Rechte und Pflichten ("Verwaltungsangelegenheiten"), insbesondere die den Status des Soldaten betreffende Angelegenheiten durch die Verwaltungsgerichte gewährt wird.
3. Bei der Geltendmachung der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist danach zu unterscheiden, ob diese auf dem allgemeinen truppendienstlich geprägten oder auf einem besonderen Arzt-Patient-Verhältnis beruht.
Bei Streitigkeiten über die Kosten, die für die Verlegung einer Telekommunikationslinie wegen einer im Straßenraum neu herzustellenden "besonderen Anlage" entstehen (§ 56 Abs. 2 TKG 1996 bzw. § 75 Abs. 2 TKG 2004), ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (im Anschluss an BGHZ 162, 78).
Enthält die tatsächliche Ausgestaltung eines Beschäftigungsverhältnisses sowohl Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis als auch Elemente, die für ein freies Mitarbeiterverhältnis sprechen, kommt es zunächst darauf an, ob nach dem Willen der Parteien die eine oder die andere Vertragsform gewollt war.
Es handelt sich um einen sic-non-Fall, der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet, wenn ein Kläger nach Erlöschen seines Vorstandsamtes die Beschäftigung als Arbeitnehmer begehrt, weil ein Vertrag über die Arbeitsinhalte durch mündliche Vertragsannahme und Weiterbeschäftigung über das Erlöschen der Vorstandsfunktion hinaus zustande gekommen sei. Ob dies zutrifft ist in der Hauptsache und nicht im Zuständigkeitsverfahren zu klären. Rückständige Vergütung, die teilweise aus der Vorstandszeit herrührt, kann dann als Zusammenhangsklage ebenfalls vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden.
Gegen ein erstinstanzliches Sachurteil, das entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG ohne Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ergeht, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft; in einem solchen Fall findet der Meistbegünstigungsgrundsatz keine Anwendung.
Kanalsteurer im Nord-Ostsee-Kanal sind im Verhältnis zum Verein der Kanalsteurer nicht Arbeitnehmer, sondern Mitglied des Vereins. Der Verein nimmt lediglich Arbeitgeberfunktionen wahr, ohne selbst Arbeitgeber zu sein.
Von einem Richter kann aufgrund seiner aus der dienstrechtlichen Treuepflicht resultierenden Mitwirkungspflicht verlangt werden, zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung einen behandelnden Privatarzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Eine derartige Verpflichtung verstößt grundsätzlich nicht gegen die richterliche Unabhängigkeit.
1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V hat seine Grundlage im Recht der Sozialversicherung.
2. Klagen auf Zahlung des Zuschusses sind deshalb vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu führen.
3. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs, wenn der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu Unrecht gezahlt hat.
Für Streitigkeiten über die Einweisung einer verurteilten Person nach § 24 StrVollstrO ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet. Auch wenn sich die verurteilte Person bislang in Untersuchungshaft befunden hat und durch Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit dem Strafvollzug begonnen wird, handelt es sich bei der Verlegung in die für seinen Wohnsitz zuständige Vollzugsanstalt nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG.
Ein die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründender "sic-non-Fall" kann auch dann gegeben sein, wenn eine Zahlungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Das ist dann der Fall, wenn Annahmeverzugsansprüch nur in Betracht kommen, wenn eine ausgesprochene mündliche Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Verstosses gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB unwirksam ist.
1. Bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt bestimmt dasjenige oberste Bundesgericht, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angerufen wird, das zuständige Gericht (stRspr).
2. Ein Verweisungsbeschluss, mit dem das Verwaltungsgericht - neben anderen gegen einen Enteignungsbeschluss gerichteten Anträgen eines Enteignungsbetroffenen - auch dessen weiteres Begehren auf Wiederherstellung eines Fahrweges und Anbindung eines Fußweges wegen des nahen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhangs mit dem Enteignungsverfahren gemäß § 217 Abs. 1 Satz 3 BauGB an das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) verweist, entfaltet Bindungswirkung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.
Fordert der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer Rückzahlung der vom Schuldner vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung (§§ 129 ff. InsO), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
1) Ist ein Nichtabhilfebeschluss im Beschwerdeverfahren fehlerhaft allein von der Vorsitzenden statt von der Kammer erlassen (hier: Verfahren nach § 17 a GVG) zwingt das nicht zur Zurückverweisung.
2) Pensionskassen sind keine Sozialeinrichtungen i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, wenn sie nicht nur bestimmten Mitgliedsunternehmen offenstehen, sondern unbeschränkt Versicherungleistungen anbieten.
Für die Klage eines ehemaligen Arbeitgebers auf Rückzahlung von vermögenswirksamen Leistungen, die irrtümlich über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gewährt wurden, ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Die Klage eines abgelehnten Asylbewerbers, der im Besitz einer mit Wohnsitzauflage verfügten Duldung ist, auf "landkreisinterne Umverteilung", ist sachdienlich als Klage auf Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage auszulegen und daher keine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit.
Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verschulden bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses, das zu einer Geschäftsführerbestellung führen soll, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben.
Für einen Rechtsstreit auf Zutritt zu einer gemeindlichen Einrichtung, der gegen eine mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragte juristische Person des Privatrechts gerichtet ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte/Antragsgegnerin (Eigengesellschaft der Gemeinde) durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist (hier verneint).
1. Ein Rechtsstreit, bei dem der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aufgrund einer sog. sic-non-Konstellation eröffnet ist, kommt als "Hauptsache" für eine Zusammenhangsklage i. S. v. § 2 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht (Anschluss an BAG NZA 2003, 1163 ff.).
2. Scheidet eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ArbGG wegen § 5 Abs 1 S. 3 ArbGG aus, kann sie auch nicht durch § 2 Abs. 3 ArbGG begründet werden.
3. Unabhängig davon spricht viel dafür, § 2 Abs. 3 ArbGG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Streitgegenstände der arbeitsgerichtlichen Hauptklage den Schwerpunkt - und nicht lediglich einen Nebenpunkt - der in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Gesamtstreitkonstellation bilden müssen.