JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rechtswahl
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB, PStG |
| Schlagworte: | Familienname, Geburtsname, Name, Rechtswahl, Eheschließung, Ehe, Erstreckung, Eltern |
| Stichwort: | Rechtswahl |
| Leitsatz: | Haben die damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt des Kindes bereits eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB getroffen und den Familiennamen des Kindes nach dem ausländischen Recht eines Staates bestimmt, dem ein Elternteil angehört, so können sie nach ihrer späteren Eheschließung und einer hierbei gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB getroffenen Wahl des deutschen Rechtes sowie der hierauf beruhenden Bestimmung eines Ehenamens für den künftig zu führenden Familiennamen des Kindes erneut eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB treffen und durch die Wahl des deutschen Rechtes in Anwendung des § 1617 c Abs. 1 BGB die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes erreichen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 19/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB |
| Schlagworte: | Kaufvertrag, Teppich, Türkei, türkisches Recht, Rechtswahl, Reise, Haustürgeschäft, Widerruf, Zinsen, Prozesszinsen |
| Stichwort: | Rechtswahl |
| Leitsatz: | Zur Anwendbarkeit türkischen Rechts auf einen Kaufvertrag über einen Teppich, den ein deutscher Reisender während einer Türkeireise schließt. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 12/07 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EGBGB, HGB |
| Schlagworte: | Internationale Zuständigkeit, Niederlassung, Gerichtsstand des Vermögens, Erfüllungsort, Rechtswegzuständigkeit, sic-non-Fall, Arbeitnehmerstatus, Sozialversicherung, Versorgungsschaden, Rechtswahl |
| Stichwort: | Rechtswahl |
| Leitsatz: | 1. Die gewerberechtliche Abmeldung der hiesigen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens steht der Annahme der internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts gem. §§ 23 und/oder 29 ZPO nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung am alten Standort noch Vermögen vorhanden ist und Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden. 2. Ist streitig, ob der Mitarbeiter einer türkischen Bank als Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts oder als Beamter bzw. beamtenähnlicher "Verwaltungsangestellter" im Sinne des türkischen Rechts anzusehen ist, so entscheidet die Frage, das Recht welchen Staates anwendbar ist, zugleich über die Begründetheit der Klage. 3. Ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 30 Abs. 2 EGBGB kann ausnahmsweise dann eine "engere Verbindung zu einem anderen Staat" aufweisen, wenn Vertragspartner eine ausländische Aktiengesellschaft ist, die sich zu 99.9 % im Eigentum des ausländischen Staates befindet. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 181/04 | |
| Rechtsgebiete: | EGBGB, BGB |
| Schlagworte: | Namensführung, Scheidung, Rechtswahl, Ehename |
| Stichwort: | Rechtswahl |
| Leitsatz: | Bewirkt die bei oder nach der Eheschließung für die Namensführung getroffene Wahl des ausländischen Rechts, dass der deutsche Ehegatte den erworbenen Ehenamen nach diesem Recht nach einer Scheidung nicht fortführen darf, so ist ihm in analoger Anwendung des Art. 10 II EGBGB nach rechtskräftiger Scheidung die Rückkehr zum eigenen Personalstatut durch Rechtswahl ermöglicht, so dass er ab diesem Zeitpunkt den bisherigen Ehenamen nach § 1355 V BGB auch zukünftig führen kann. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 301/04 | |
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