1. Ein Gebietsänderungsvertrag stellt im Zusammenwirken mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen Organisationsakt dar, der bewirkt, dass die von den Gemeinden vereinbarte Gebietsänderung mit konstitutiver Wirkung festgestellt und die Auflösung der eingemeindeten sowie die Existenz der neu gebildeten Gemeinde begründet wird. Er trifft als solcher grundsätzlich keine Regelungen mit rechtlicher Außenwirkung über Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden und den Bürgern.
2. Weder aus der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder dem Kommunalwahlgesetz noch aus dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ergeben sich subjektive Rechte der einzelnen Bürger, die im Rahmen einer Gemeindegebietsreform, insbesondere der Eingemeindung und Neubildung von Gemeinden, und bei der Entscheidung über Aufgaben und Befugnisse der neu gebildeten Gemeinde zu beachten wären.
3. Unmittelbar betroffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 8 GO LSA und damit anhörungspflichtig sind nur die Bürger, die eine Änderung der Gemeindezugehörigkeit erfahren, d. h. bei einer Eingemeindung sind nur die Bürger der einzugliedernden Gemeinde anzuhören, da diese nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsvertrages aufgelöst wird.
Die Festlegung eines Vorbehaltsgebiets in einem nicht förmlich als Rechtsnorm beschlossenen oder für verbindlich erklärten Regionalplan ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
Beim Erlass von Rechtsvorschriften besteht keine Mitbestimmung; es handelt sich dabei nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 62PersVG M-V (vgl. auch: § 69 BPersVG).
1. Richtlinien des Gemeinderates i.S. von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO mit Höchstbeträgen zur Abgrenzung der vom ersten Bürgermeister in eigener Zuständigkeit zu erledigenden Geschäfte der laufenden Verwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO) sind verbindlich und unterliegen als Rechtsvorschriften der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.
2. Kompetenzrichtlinien, die der Gemeinderat in Ausübung des ihm durch Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO eingeräumten Beurteilungsspielraums aufstellt, wirken konstitutiv und sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Eine Kapitalabfindung, die einem unfallbedingt Erblindeten aus einer von seinem Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen privaten Unfall- und Invaliditätsversicherung ausbezahlt wurde, ist auf das Blindengeld als Leistung "nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck" i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 LPflGG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. März 1982 - 8 A 24/80 u. 8 A 46/80 - AS 17, 246 u. 251).
In einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
Sie können vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt.
1. Bei einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG handelt es sich nicht um eine Rechtsvorschrift, sondern um eine Willenserklärung dieser Behörde, die unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = DVBl. 2001, 214 = InfAuslR 2001, 70 = EZAR 015 Nr. 22).
2. Ein Beschluss der Innenministerkonferenz begründet nicht die Pflicht eines Bundeslandes, die Aufnahme der betreffenden Ausländergruppe in - im Vergleich zur Regelung des Beschlusses - unbeschränkter Form durch landesrechtliche Anordnung nach § 32 AuslG umzusetzen. § 32 Abs. 1 AuslG räumt der obersten Landesbehörde lediglich die Befugnis zu der dort vorgesehenen Anordnung ein, begründet indes keine entsprechende Verpflichtung. Bleibt ein Bundesland in einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz zurück, so kann ein Ausländer nicht mit Erfolg verlangen, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66.97 -, NVwZ-RR 1997, 568 = InfAuslR 1997, 302 = EZAR 015 Nr. 14; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2003, AuslG § 32 Rdn. 16).
3. Vor dem 1. Januar 1999 eingereiste alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder, für die nach Abschnitt II.3.5 des Beschlusses der Innenministerkonferenz 1999 (i.V.m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. November 1999) die Regelungen für Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern (II.3.1 ff. des Beschlusses) entsprechend gelten, kommen nicht in den Genuss der Härtefallregelung, wenn sie ihren Asylantrag erst geraume Zeit nach ihrer Einreise und nach dem Stichtag 1. Januar 1999 gestellt haben. Insoweit gilt für sie - mit anderem Stichtag - die Regelung entsprechend, wie sie durch Ziffer 3 (zweiter Spiegelstrich) des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. Januar 2000 für Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern - bezogen auf den Stichtag 1. Juli 1993 - vorgesehen ist.
1. Richtet sich ein Normenkontrollantrag gegen einen hessischen Regionalplan, so ist nicht die Regionalversammlung, sondern das Land Hessen passiv legitimiert.
2. Nicht die Regionalversammlung erlässt den Regionalplan, sondern das Land Hessen, und zwar im Regelfall durch ein Zusammenwirken der Landesregierung, der obersten Landesplanungsbehörde und der oberen Landesplanungsbehörde mit der jeweiligen Regionalversammlung.
3. Der Regionalplan Südhessen 2000 ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
4. In Hessen werden Regionalpläne in gesetzlich geordneten, förmlichen Verfahren erstellt und durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger "in Kraft gesetzt". Hierdurch erhalten sie jedoch keinen förmlichen Normcharakter.
5. Eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegt auch dann vor, wenn es sich in der Sache um eine abstrakt generelle Regelung mit Anspruch auf Verbindlichkeit handelt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 4 N 3.88 - NVwZ 1991 S. 262 f.). Für das Tatbestandsmerkmal der Verbindlichkeit ist es erforderlich, dass die fragliche hoheitliche Maßnahme aus sich selbst heraus rechtliche Wirkungen entfaltet.
6. Der Regionalplan Südhessen 2000 ist wie Flächennutzungspläne als hoheitliche Maßnahme eigener Art anzusehen, der keine Rechtsnormqualität zukommt.
7. Der Regionalplan Südhessen 2000 enthält keine abstrakt generellen Regelungen.
8. Als konkreten Regelungen für einen eingegrenzten Planungsraum fehlt es den raumordnerischen Zielsetzungen des Regionalplans Südhessen 2000 an der für die Bejahung der Rechtsnormqualität erforderlichen Abstraktheit.
9. Planaussagen, die zu allgemein sind, um Zielqualität zu besitzen, haben schon keinen Regelungscharakter und scheiden deshalb als Norm aus.
10. Soweit Grundsätze der Raumordnung ein solches Gewicht erlangen, dass sie im Wege der Abwägung nicht überwunden werden können, bedeutet dies nicht, dass diese Grundsätze der Raumordnung zu Rechtssätzen erstarkt wären. Vielmehr handelt es sich um Belange, deren sachliches Gewicht aus tatsächlichen Gründen so groß ist, dass jedes "Wegwägen" dieser Belange abwägungsfehlerhaft wäre.
11. Der Umstand, dass eine konkrete raumordnerische Zielsetzung Einfluss auf zahlreiche planerische Entscheidungen einer Mehrzahl von Planungsträgern nimmt, beruht maßgeblich auf der "Dinglichkeit" der Maßnahme und ist daher nicht geeignet, die materielle Rechtssatzqualität von raumordnerischen Zielfestsetzungen zu begründen.
12. Gemeinden, die einer raumordnungsrechtlichen Anpassungspflicht unterliegen, können als Mittel "gleichsam vorbeugenden Rechtsschutzes" Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO erheben. Durch eine Zielaussage, die in einem Raumordnungsplan enthalten ist, wird zwischen dem Planungsträger und der Gemeinde als Adressatin insofern ein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründet, als eine Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB besteht.
1. Die Gleichbehandlungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ARB Nr. 3/80 erfasst auch Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewandert sind (keine "Wanderarbeitnehmer" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind; wie Urteil vom 6. Dezember 2001 - BVerwG 3 C 25.01 -).
2. Eine "Familienleistung" im Sinne des den sachlichen Anwendungsbereich regelnden Art. 4 ARB Nr. 3/80 setzt keine Leistung voraus, die speziell der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern bzw. deren Familienangehörigen dient. Auch Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Bundes- sowie Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob die Berechtigte
Arbeitnehmerin ist oder nicht, können daher Familienleistungen sein (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - Rs. C-245/94 und 312/94 - Slg. 1996, I - 4895, 4929 sowie vom 4. Mai 1999 - Rs. C-262/96 - Slg. 1999, I - 2685, 2743; insoweit Aufgabe des Urteils vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327, 333 f.).
1. Die Gleichbehandlungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ARB Nr. 3/80 erfasst auch Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewandert sind (keine "Wanderarbeitnehmer" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind) und/oder ihren erlaubten Aufenthalt in einem Mitgliedstaat auf ein erfolgreiches Asylbegehren zurückführen (wie Urteil vom 6. Dezember 2001 - BVerwG 3 C 25.01 -).
2. Eine "Familienleistung" im Sinne des den sachlichen Anwendungsbereich regelnden Art. 4 ARB Nr. 3/80 setzt keine Leistung voraus, die speziell der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern bzw. deren Familienangehörigen dient. Auch Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Bundes- sowie Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht, können daher Familienleistungen sein (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - Rs. C-245/94 und 312/94 - Slg. 1996, I - 4895, 4929 sowie vom 4. Mai 1999 - Rs. C-262/96 - Slg. 1999, I - 2685, 2743; insoweit Aufgabe des Urteils vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327, 333 f.).
1. Die Gleichbehandlungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ARB Nr. 3/80 erfasst auch Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewandert sind (keine "Wanderarbeitnehmer" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind) und/oder ihren erlaubten Aufenthalt in einem Mitgliedstaat auf ein erfolgreiches Asylbegehren zurückführen.
2. Eine "Familienleistung" im Sinne des den sachlichen Anwendungsbereich regelnden Art. 4 ARB Nr. 3/80 setzt keine Leistung voraus, die speziell der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern bzw. deren Familienangehörigen dient. Auch Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Bundes- sowie Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht, können daher Familienleistungen sein (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - Rs. C-245/94 und 312/94 - Slg. 1996, I - 4895, 4929 sowie vom 4. Mai 1999 - Rs. C-262/96 - Slg. 1999, I - 2685, 2743; insoweit Aufgabe des Urteils vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327, 333 f.).