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Rechtsverstoß

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 21.07 vom 23.10.2007

1. Ist ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und auf vermeintliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung gestützt, muss sich die dienstliche Äußerung des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters nicht zu einzelnen Beanstandungen des Ablehnungsgesuchs verhalten, wenn eine solche Äußerung auf eine nachträgliche Rechtfertigung seiner Entscheidung hinauslaufen würde.

2. Ein in Kenntnis des behaupteten Ablehnungsgrundes gestellter Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist ein Antrag i.S.v. § 43 ZPO, der zum Ausschluss des Ablehnungsrechts nicht nur für das Eilverfahren, sondern auch mit Wirkung für das Hauptsacheverfahren führt, wenn der Ablehnungsgrund gerade aus der bisherigen Sachbehandlung und der Entscheidung in dem Eilverfahren hergeleitet wird und die beiden Verfahren im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang miteinander stehen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 19.07 vom 23.10.2007

1. Ist ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und auf vermeintliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung gestützt, muss sich die dienstliche Äußerung des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters nicht zu einzelnen Beanstandungen des Ablehnungsgesuchs verhalten, wenn eine solche Äußerung auf eine nachträgliche Rechtfertigung seiner Entscheidung hinauslaufen würde.

2. Ein in Kenntnis des behaupteten Ablehnungsgrundes gestellter Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist ein Antrag i.S.v. § 43 ZPO, der zum Ausschluss des Ablehnungsrechts nicht nur für das Eilverfahren, sondern auch mit Wirkung für das Hauptsacheverfahren führt, wenn der Ablehnungsgrund gerade aus der bisherigen Sachbehandlung und der Entscheidung in dem Eilverfahren hergeleitet wird und die beiden Verfahren im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang miteinander stehen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 A 50.07 vom 23.10.2007

1. Ist ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf behauptete Verstöße gegen materielles Recht bei der richterlichen Entscheidungsfindung und auf vermeintliches Fehlverhalten bei der Sachverhaltsbeurteilung gestützt, muss sich die dienstliche Äußerung des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters nicht zu einzelnen Beanstandungen des Ablehnungsgesuchs verhalten, wenn eine solche Äußerung auf eine nachträgliche Rechtfertigung seiner Entscheidung hinauslaufen würde.

2. Ein in Kenntnis des behaupteten Ablehnungsgrundes gestellter Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist ein Antrag i.S.v. § 43 ZPO, der zum Ausschluss des Ablehnungsrechts nicht nur für das Eilverfahren, sondern auch mit Wirkung für das Hauptsacheverfahren führt, wenn der Ablehnungsgrund gerade aus der bisherigen Sachbehandlung und der Entscheidung in dem Eilverfahren hergeleitet wird und die beiden Verfahren im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang miteinander stehen.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 3 U 73/06 vom 23.01.2007

1. § 4 ARB 94 begrenzt das versicherte Risiko der Rechtsschutzversicherung auf Rechtsschutzfälle, die innerhalb der Versicherungszeit entstanden sind. Mit der Regelung sollen Versicherungsfälle außerhalb des vereinbarten Schutzzeitraums sowie "vorprogrammierte Rechtsschutzfälle" ausgeschlossen werden.

2. Bei der zeitlichen Einordnung des Rechtsverstoßes kommt es aus Gründen der Klarheit und Praktikabilität allein auf dessen objektiven Eintritt an; die Kenntnis der Beteiligten hiervon ist nicht maßgeblich.

3. Für diesen weiteren Ausschluss nach § 3 Abs.1 d) dd) ARB 94 ist auf Grund der gegenüber den ARB 75 neu gefassten Baufinanzierungsklausel nicht mehr allein das Baurisiko maßgeblich, sondern diese Klausel ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar selbstständig neben die die Grundstückserwerbs- und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter § 3 Abs.1 aa) bis cc) ARB 94 getreten und hat den Ausschlussbereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsangelegenheiten ausdrücklich ausgedehnt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 234/06 vom 18.10.2006

1. Der strafbewehrte Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen kann einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellen. Allerdings kann es auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne dieser Bestimmungen zu bewerten ist und zwar auch dann, wenn keine Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit erfolgt ist Das Verbleiben eines Ausländers im Bundesgebiet trotz vollziehbarer Ausreisepflicht für die Dauer von 13 Tagen nach Ablauf der Ausreisefrist ist noch als geringfügig anzusehen.

2. Bei den "persönlichen Bindungen" im Sinne von § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG dürfen auch solche Bindungen nicht vernachlässigt werden, die nicht unter verfassungsrechtlichem Schutz stehen. Insbesondere die nichteheliche Lebensgemeinschaft und das Verlöbnis sind in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, auch wenn beide Bindungen nicht dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) unterfallen und ihnen deshalb in der Regel geringeres Gewicht zukommt als dem Bestehen einer familiären oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft.

3. Der Aufenthalt während der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ist auch dann rechtmäßig im Sinne von § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, wenn der Aufenthaltstitel nicht verlängert wird. Er wird nach Ablehnung des Verlängerungsantrags nicht nachträglich rechtswidrig.

4. Für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzugs muss mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397). Der mit generalpräventiven Gründen begründete Sofortvollzug einer Ausweisung wird in der Regel nur bei Straftaten von erheblichem Gewicht in Betracht kommen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 15.01 vom 17.01.2002

Die Veräußerung eines volkseigenen Eigenheimgrundstücks rechtfertigt keine Vermutung der Unredlichkeit des privaten Erwerbers.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 42.97 vom 10.12.1998

Leitsatz:

Der Erwerb eines Eigenheims durch einen Eigentümer unbebauter landwirtschaftlicher Flächen widersprach weder den allgemeinen Rechtsvorschriften der DDR noch der seinerzeitigen Verwaltungspraxis.

Urteil des 7. Senats vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 7 C 42.97 -

I. VG Greifswald vom 20.02.1997 - Az.: VG 1 A 1911/94 -

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 Verg 3/08 vom 10.06.2008


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