1. Im Falle einer Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet.
2. Die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO dar.
3. Die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht, vergleichbarer landesverfassungsgerichtlicher Streitigkeiten, von Normenkontrollverfahren im Sinne von § 47 VwGO oder einer Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vermag die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen.
4. Stellt sich jedoch in einem bei einem Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren lediglich dieselbe (verfassungs-)rechtliche Frage, scheidet die analoge Anwendbarkeit von § 94 VwGO aus.
1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wirkt gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.
2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht.
Der Bescheid, mit dem ein Antrag der Eltern zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 25 Abs. 6 BAföG zu Unrecht abgelehnt worden ist, dürfte nicht die Eltern, sondern allein den Auszubildenden in seinen Rechten verletzen, weil diesem eine höhere Ausbildungsförderung versagt worden ist.
Zur Frage, ob das Gebot effektiven Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) eine einschränkende Auslegung des landesgesetzlich vorgesehenen Ausschlusses der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO gegenüber Ministerverordnungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO Rhl.-Pf. i.V.m. Art. 130 Abs. 1 LV Rhl.-Pf.) gebieten kann (hier verneint im Hinblick auf die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage - im Anschluss an BVerwG, NVwZ 2007, 1311).
Bei der Zuordnung zum öffentlichen Recht oder zum bürgerlichen Recht aufgrund der von einer Behörde gewählten Handlungsform ist die Rechtsform des staatlichen Handelns im Außenverhältnis zum Bürger in den Blick zu nehmen. Dass jeder Handlungsform im Außenverhältnis zunächst ein interner Willensbildungsakt vorausgeht, kann hingegen für die Frage des Rechtswegs nicht als maßgeblich angesehen werden.
Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.
Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.
Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.
Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.
1. Die Feststellung des Nichtbestehens einer Biotopeigenschaft kann mit einer allgemeinen Feststellungsklage verfolgt werden.
2. Das Feststellungsinteresse für eine solche Klage erfordert nicht, dass ein Grundstückseigentümer substanziiert und nachvollziehbar Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die Biotopeigenschaft in absehbarer Zeit konkrete Bedeutung für ihn haben kann.
1. Beim Kraftfahrt-Bundesamt werden für die betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine verbindlichen Punktekonten geführt. Deshalb kann ein Fahrerlaubnisinhaber nicht im Wege der Leistungsklage verlangen, dass die Fahrerlaubnisbehörde durch Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt verbindliche Änderungen seines Punktestandes herbeiführt.
2. Im Bereich des § 4 StVG sind Feststellungsklagen eines Fahrerlaubnisinhabers auf verbindliche Feststellung seines Punktestandes wegen der Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG und des danach fehlenden Feststellungsinteresses regelmäßig ausgeschlossen.
1. Weder § 4 StVG noch § 41 FeV ist eine Anspruchsgrundlage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts in Bezug auf den Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers oder in Bezug auf einen Teilaspekt, wie z.B. den mit dem Besuch eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG verbundenen Punkteabzug, zu entnehmen.
2. Im Bereich des § 4 StVG sind Feststellungsklagen eines Fahrerlaubnisinhabers auf verbindliche Feststellung seines Punktestandes wegen der Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG und des danach fehlenden Feststellungsinteresses regelmäßig ausgeschlossen.
1. Nach der Sollvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 NStrG ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die straßenrechtliche Einziehung regelmäßig vorzunehmen. Ein Spielraum für eine abweichende Entscheidung im Ermessenswege besteht nur dann, wenn - gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar - ein atypischer Fall gegeben ist.
2. Städtebauliche Gründe zählen zu den Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NStrG.
3. Die tatbeständliche Einziehungsvoraussetzung der überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NStrG erfordert nur eine Gewichtung der betroffenen öffentlichen Belange, während die von der Einziehung berührten privaten Interessen auf der Rechtsfolgenseite der Sollvorschrift - insbesondere bei der Frage nach dem Vorliegen eines atypischen Falles - zu berücksichtigen sind.
4. In den Fällen einer Sollvorschrift ist auch dann noch eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung der Ermessensbegründung gegeben, wenn die Behörde im Hinblick auf einen zunächst nur unvollständig begründeten Verwaltungsakt, der die regelmäßig vorgesehene Rechtsfolge ausspricht, nachträglich zu Besonderheiten des Falles abwägend Stellung nimmt.
Der Vorschlag eines FFH-Gebiets durch ein Land an den Bund nach § 19 b BNatSchG a. F. (= § 33 BNatSchG) kann von dem betroffenen Grundeigentümer nicht mit der Feststellungsklage angegriffen werden, da es schon an dem erforderlichen Rechtsverhältnis mangelt.
Der Grundeigentümer ist darauf verwiesen, nachträglich Rechtschutz gegen die etwaige Aufnahme des vorgeschlagenen Gebiets in die Gemeinschaftsliste nach Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie bzw. gegen nationale Regelungen zur Gewährleistung des durch Aufnahme in die Gemeinschaftsliste erforderlichen Gebietsschutzes zu suchen.
1. Die Flächennutzungsplanung steht in Rheinland-Pfalz gemäß § 203 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 67 Abs. 2 GemO in vollem Umfang der Verbandsgemeinde zu. Diese muss bei der ihr obliegenden Abwägung die Planungsvorstellungen der einzelnen Ortsgemeinden besonders berücksichtigen.
2. Wird bei der kommunalaufsichtlichen Genehmigung eines sich auf den Teilbereich Windkraft beschränkenden Flächennutzungsplans ein Standort ausgenommen, berührt dies regelmäßig das gesamträumliche Entwicklungskonzept für das Verbandsgemeindegebiet. Die so veränderte Planung bedarf der erneuten Abwägung durch den Rat, bevor sie durch Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft gesetzt wird.
1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann nicht ergehen, wenn das erforderliche Rechtsverhältnis nicht durch einen Antrag bei der Behörde begründet worden ist.
2. Die Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung, wenn die Erfolgsaussichten nicht in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind.
3. Die Abschiebung ist rechtlich unmöglich, wenn sich der Ausländer auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann.
4. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet nicht, die Eheführung einer rein ausländischen Ehe im Bundesgebiet zu gewährleisten. Ein Schutz ist aber zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht besitzt.
Landkreise und kreisfreie Städte sind nicht verpflichtet, für die Beförderung der Schüler von Ganztagsschulen in offener Form an den Nachmittagen Schulbusse einzusetzen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Eine derartige über § 56 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG in seiner bisherigen Fassung hinausgehende Verpflichtung bedarf einer ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber.
1. Bei der Weitergabe von beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten über die Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation an den Arbeitgeber des Betroffenen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 VwGO.
2. Für das Bayerische Staatsministerium des Innern besteht als Aufsichtsbehörde über das Landesamt für Verfassungsschutz kein generelles Selbsteintrittsrecht dergestalt, dass es im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 S. 2 BayVSG beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherte personenbezogene Daten nach außen weiterleiten darf.
3. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog ergibt sich nicht auf Grund der Tatsache, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern anstelle des Landesamts für Verfassungsschutz - mit dessen Einvernehmen - gespeicherte personenbezogene Daten weitergegeben hat.
4. Die jeweilige Position des Betroffenen im öffentlichen Dienst spielt bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Weitergabe von gespeicherten personenbezogenen Daten keine entscheidende Rolle.
1. Gemeinden können die Verletzung ihrer Rechte auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 49 LV Rheinland-Pfalz) gerichtlich geltend machen, wenn die Kindergartenplanung des Trägers der Jugendhilfe unter Verkennung der die Gemeinde schützenden Planungsbelange die Aufnahme der von der Gemeinde angestrebten Trägerschaft eines Kindergartens in den Bedarfsplan ablehnt.
2. Die Rechtsverletzung kann im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden; zur Darlegung eines konkreten Rechtsverhältnisses reicht insoweit nicht das Standortinteresse als solches aus; vielmehr ist erforderlich, dass die Gemeinde unter Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel ernstlich die Trägerschaft für einen örtlichen Kindergarten anstrebt, für den sich kein vorrangiger freier Träger findet.
3. Zu den legitimen planerischen Vorstellungen des Trägers der Jugendhilfe im Einzelfall und zur Bedeutung des § 9 Abs. 2 Satz 2 KiTaG in der Abwägung.